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Für einzelne beanstandete Organe oder Fleischteile wird Entschädigung
nur dann gewährt, wenn der Verlust 5 Mark übersteigt.
8 12.
Die Entschädigung wird bei Schlachtungen im Fürstentume oder in den-
jenigen deutschen Bundesstaaten oder Bezirken derselben gewährt, deren ent-
sprechende Zwangsschlachtversicherungen die aus dem Fürstentume stammenden
Rinder und Schweine den inländischen gleichachten und für das aus ihrem
Staate nach dem Fülstentume eingeführte Schlachtvieh Schäden vergüten.
Bei Schlachtungen außerhalb des Fürstentums oder der nach Vorstehen-
dem demselben gleich zu achtenden Bundesstaaten beschränkt sich der Ersatz auf
den 5 Mark übersteigenden Schaden, welcher infolge eines Hauptmangels (6 482
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für den Veräußerer eintritt.
8 13.
Bei Schlachtungen im Sinne des letzten Absatzes des vorstehenden Para-
graphen ist der Verkäufer verpflichtet, binnen zwei Tagen nach Empfang der
Mängelanzeige (§ 485 des Bilrgerlichen Gesetzbuchs) diese dem Vertreter der
Anstalt oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
Letzterer ist berechtigt, binnen eimwöchiger Frist dem Verkäufer die An-
erkennung des Anspruchs bei Verlust seiner Forderung an die Anstalt zu
untersagen.
Der Entschädigungsanspruch gegen die Anstalt erlischt, wenn der Veräußerer
a. die rechtzeitige Mittcilung des gegen ihn erhobenen Anspruchs
an den Vertreter der Anstalt oder den Vorsitzenden des Vor-
standes unterläßt;
b. den Anspruch vor Ablauf der einwöchigen Frist oder entgegen der
Weisung des Vorsitzenden des Anstaltsvorstandes anerkennt;
. die gesetzlichen Gewährfristen bei der Veräußerung verlängert oder
eine über diese Gewähr hinausgehende Haftung übernommen hat.
Die Kosten eines infolge angeordneter Nichtanerkennung des Anspruchs
entstehenden Rechtsstreites fallen dem Verkäufer gegenüber der Anstalt zur Last.
* 1.
Die Entschädigung, welche den nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes festge-
setzten Wert des Tieres in keinem Falle übersteigen darf, erfolgt nach Einheits-