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E. Beschwerdeversahren und Gehühren der Frichinenschauer.
8 16.
Auf die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Trichinenschauer finden
die Vorschriften des § 15 des Ausführungsgesetzes vom 10. März 1903 und
des § 22 der Ministerial-Verordnung vom 15. März 1903, auf die Gebühren
der Trichinenschauer die §§ 10 und 13 des vorgenannten Ausführungsgesetzes
Anwendung.
F. Straf- und Schlußbeslimmungen.
817.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden,
soweit nicht Bestrafungen auf Grund anderer Gesetze, insbesondere des Reichs-
strafgesetzbuches und des Reichsgesetzes vom 11. Mai 187)9, betreffend den Ver-
kehr mit Nahrungs= und Genuhhmitteln, einzutreten haben, in Gemäßheit § 27
Ziffer 3 und 1 und § 28 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 geahndet.
8 18.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1903 in Kraft.
Die zu diesem Zeitpunkte von den Trichinenschauern beuutzten Mikroskope
und sonstigen Hilfsmittel, sowie die bei denselben vorhandenen Stempel, Schau-
bücher und Formulare dürfen, soweit sie von den Vorschriften dieser Verordnung
nicht erheblich abweichen, mit Genehmigung der Landratsämter bezw. des Stadt-
rates zu Gera noch aufgebraucht werden.
Gera, den 27. März 1903.
Fürstlich Reuß-M. Ministerium.
v. Hinüber.