Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Ko. 642. 
Inhalt: Ministerial-Verordnung vom 15. Mai 1003 azur Ausführung des Gesetzes vom 12. März 1003, 
betressend die staalliche Stchlachbieborfcherank für das Jünsien“ Neub! L. 
ministerial- Verordnung 
vom 15. Mai 1903 
zur Ausführung des Gesetzes vom 12. März 1903, betreffend die 
staatliche Schlachtviehversicherung für das Fürstentum Reuß j. L. 
  
Auf Grund des § 23 des Gesetzes vom 12. März 1903, betreffend die 
staatliche Schlachtviehversicherung für das Fürstentum Reuß j. L. (Gesetzs. XXV 
S. 29 ff.) wird hierdurch zur Ausführung dieses Gesetzes verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Vertreter der Versicherungsanstalt im Sinne der §8 3 Abs. 2, 9 Abs. 1 
des Gesetzes ist der für den Gemeindebezirk des Standortes des Tieres zuständige 
Fleischbeschauer bez. dessen Stellvertreter. 
zu Orten, an denen sich ein öUffentliches Schlachthaus mit Schlachthaus- 
zwang in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Mai 1882, die Errichtung öffentlicher, 
ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser betreffend (Gesetzs. XIX S. 28y f.) 
befindet, ist der Schlachthofdirektor bez. dessen Stellvertreter Vertreter der Ver- 
sicherungsanstalt im Sinne des vorhergehenden Absatzes. 
Ausgegeben am 20. Mai 1903.
	        
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