Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Form. B. 
Der 
in hat die Aufnahme des unten beschriebenen Tieres in die 
Schlachwiehversicherung beantragt. 
Dem Antrage konnie nicht staltgegeben werden, 
da das Tier äußerlich schon als krank erscheint (6 8 unter u des Gesetzes)") — 
da das Tier in so mangelhaftem Ernährungszustande sich besindct, daß Krankheitsverdacht begründet 
erscheint G# 8 unter b des Gesetzes)?) — 
da der Nachweis nicht erbracht ist, daß das Tier mindestens seit einem Monat im Fürstentum oder 
einem nach § 12 des Gesetzes demselben gleichgestellten deutschen Bundesstaate eingestellt 
gewesen ist G# #8 unter c des Gesetzes). 
(Ort und Dalum) 
Der Kleischbeschauer — Schlachthofdirektor.) 
*) Das ulcht Zutressende ist zu durchstrelchen. 
  
Ungefähres Alter 
Art und Geschlecht. (bei Kälbern nach Monaten). 
Farbe. Besondere Kennzeichen. 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.