Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

Gesetzsammlung 
für das 
uimm # üngerer Linie. 
Ko. 633. 
JInhalt: Verordnung vom 15. August 1903, betressend die Ausführung des Gesetzes über das Ver- 
ahren in Vermallungsstrassachen vom V. März 1003 (GeseCs. Bd. XXV. S. 1 ff.). 
  
  
Perordnung 
vom 15. Angust 1903, 
betreffend die Ausführung des Gesetzes über das Verfahren in 
Verwaltungsstrafsachen vom 0. März 1003 (Gesetzs. Bd. XXV. S. 1 f..). 
Auf Grund des 8§ 10 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes wird hiermit 
verordnet, was folgt: 
1. 
Liegt nach der Überzeugung der Polizeibehörde der bei ihr eingereichten 
Auzeige der Tatbestand einer strafbaren Handlung überhaupt nicht zu Grunde, 
so hat sie dieselbe mittels kurzen Beschlusses zurückzulegen, andernfalls aber eine 
Strafverfügung zu erlassen oder die Akten an die zuständige Verwaltungsbehörde 
oder an die Staatsanwaltschaft behufs Veranlassung des gerichtlichen Straf- 
verfahrens zu übermitteln. 
Letzteres ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Polizeibehörde nach ihrem 
pflichtmäßigen Ermessen findet, daß die Straftat ihre sachliche oder Urtliche Kom- 
Ausgegeben am 26. August 1903. L
	        
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