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der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha und
der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, sowie der
Fürstlich Reußischen Länder älterer und jüngerer Linie — des Herzogthums Braunschweig,
des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, ferner in Vertretung des
Großherzogthums Luxemburg, der Greßherzoglich Mecklenburgischen Enclaven Rossow,
Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld,
des Herzogthums Anhalt, der Fürstenthümer Waldeck und Pprmont, der Fürstenthümer
Lippe und Schaumburg-Lippe, der Landgräflich Hessischen Gebietstheile, des Oberamts
Meisenheim und des Amts Homburg einerseits
und
der Senat der freien Hansestadt Bremen andererseits,
von dem Wunsche geleitet, auch fernerweit die gegenseitigen Handelsbeziehungen
zwischen Ihren Staaten möglichst zu fördern, haben zum Zweck der Aufrechthaltung des
hierauf abzielenden Vertrages vom 26. Januar 1856, die Beförderung der gegenseitigen
Verkehrsverhältnisse betreffend, Verhandlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt.
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning;
Seine Majestät der König von Hannover:
Allethöchst Ihren Ober-Zollrath Hermann Christian August Cammann;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Cramer;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Carl Meyer;
der Senat der freien Hansestadt Bremen:
den Senator und Doctor der Rechte Arnold Duckwit,
den Senator und Doctor der Rechte Alexander Carl Conrad Adolph
Kottmeier und
den Senator Friedrich Ludolph Grave,
von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag unter dem Vorbehalte allseitiger Ratifi-
cation, abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der
übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits
wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisee am 26. Januar 1856 abge-
schlossene Vertrag wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre. vom 1. Januar 1866 an-
sangend, also bis zum letzten Dezember 1877, aufrecht erhalten.