Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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8. 5. 
Die Entschließungen des Bezirksausschusses sind den reklamirenden Steuerpflichtigen 
durch die Vorsiyenden der Kommissionen zu eröffnen, den Vertretern des Staatsfiskus 
dagegen unmittelbar zuzufertigen. 
Wird durch den Beschluß die Erhöhung oder Ermäßigung eines Steuersatzes her- 
beigeführt, so bat das Landrathsamt überdies der Bezirkssteuereinnahme kurze Nachricht 
zu geben. Die desfallsigen Notisikationen werden als Belege für die Zu- oder Ab- 
gangslisten benutzt, während das Einschähungsregister selbst unverändert bleibt. Die 
Feststellung des lehtern erletdet dahei durch die Reklamationen und Berufungen keinen 
Ausschub; die entgegenstehende Bestimmung in §. 38, al. 1 der Instruktion vom 20. 
Juli 1868 wird hiermit aufgehoben. 
8. 6. 
Steuersähe, ruͤcksichtlich deren weder von den Steuerpflichtigen reklamirt, noch von 
den Vertretern des Staatsfskus Berufung eingelegt worden ist, koönnen zwar fuͤr das 
Jahr der Veraulagung vom Bezirksausschusse nicht alterirt werden; indeß steht dem 
leptern, falls er einzelne Steuersäte nicht für angemessen erachtet, auf Grund des vor- 
lebten Alinea in §. 27 des Gesetzes die Befugniß zu, den Vorsipenden der betreffenden 
Einschätzungskommissionen aufzugeben, bei der nächsten Veranlagung auf die Einstellung 
einzelner Steuerpflichtiger in bestimmte Steuerüufen hinzuwirken und im Falle einer 
anderweiten Festseyung der Kommission Berufung im staatsfiokalischen Interesse ein- 
zulegen. · 
ll.FiihkuaqdekZu-nadAbgangsliflcm 
§.7. 
DicZussmd Abgangdlisten werden von der Bezirksstencreinnahme nach den sub 
A. und B. angesügten Formularen geführt. Als Unterlagen dienen einestheils die 
monatlichen Anzeigen der Ortsvorstände, anderntbeils die Notifikationen des Landraths. 
amtes über die das Einschähungoregister abändernden Beschlüsse des Bezirksausschusses, 
endlich die Mittheilungen des Vorsigenden der Bezirkskommission über die im Laufe 
des Jahres eingeschätten Einkommensteuerpflichtigen. 
Sind in einer Gemeinde innerhalb des Jahres Zugänge nicht vorgekommen, so 
ist ein Vakatschein auszuferligen. 
Die Gemeindevorstände sind verbunden, binsichtlich der aus der Gemeinde weg- 
ziehenden und desbalb in Abgang kommenden Steuerpflichtigen in ihren Anzeigen den 
Ort anzugeben, nach welchem dieselben sich gewendet haben. Liegt dieser in dem näm- 
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