Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 266. 
  
Bekanntmachung, 
einen mit den Königl. Sichs. Ministerien der auswärigen Angelegenheiten und der Justiz zu Dres- 
den vereinbarten Nachtrag zur Konvenlion vom 1845 wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe 
betreffend. 
  
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht, des Fürsten, ist zwischen dem un- 
terzeichneten Fürstlichen Ministerium und den Königl. Sächsischen Ministerien der aus- 
wärtigen Angelegenheiten und der Justiz ein Nachtrag zu der unterm * 1845 
(Bd. VI. S. 90 flge. der Gesegs.) abgeschlossenen Konvention wegen Leistung gegensel- 
tiger Rechtshülfe verelnbart worden. 
Die desfalls darüber ausgefertigte Erklärung wird nachstehend hiermit zur öffentli- 
chen Kenntniß gebracht. 
Gera, den 9. Juni 1866. 
  
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Dr. Hagen. 
Ministerial-Erklärung. 
Zwischen der Fürstlich Reußischen der jüngeren Linie Regierung und der Königlich 
Sächsischen Ilegierung ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Negierungen wegen 
Lelstung gegenseitiger Rechtshülfe unterm G 1845 getroffene Uebereinkunft ver- 
  
einbart worden: 
Ausgegeben am 20. Juni 1866. 10
	        
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