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Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 268.
t. Ministerial-Bekanntmachung, vom 25. Juli 1866, das Bahnpolizeireglement auf der Gönip-Geraer
Eisenbabn beir.
(Dublic. in Nr. 32. des Amts. und Ve##mungsblauts vom Jahre 1800.)
Zu dem zwischen dem Königlich Sächsischen Finanzministerium und dem Directorium
der Gößnitz-Geraer Eisenbahn wegen Ucbernahme resp. Ueberlassung des Betriebes auf
dieser Bahn unter dem 3. October 1865 abgeschlossenen Vertrage ist unter dem 1Il. De-
zember 1865 ein Zusatzprotocoll vereinbart worden, welches ebenso, wie der Vertrag selbst,
unter dem 6. Januar dsö. resp. 20. Dezember v. Is. die Genehmigung der Fürstlich
Neußischen und Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsregierung erhalten hat.
In dem Zusatzprotorolle ist bezüglich der Bahnpolizei fesigesetzt worden,
daß für die im Fürstenthume Dleuß j. L. gelegene Strecke der Gößhnip-Ge-
raer Eisenbahn das für die Eisenbahn Weißenfels-Gera erlassene Bahnpoli-
zeireglement (abgedruckt in der Gesetsammlung Band XIV, Seite 122 fl.)
Giltigkeit haben soll, «
was zur allgemeinen Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Gera, am 25. Juli 1866.
Furstliches Ministerium.
v. Harbon.
Dr. Hagen.
Ausgegeben am 15. Angust 1666 13