Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Gesetzsammlung 
für die 
  
1) Ministerialbelonntmachung vom 10. Dezemder 1806, die Gewerbelegitimationslarten betr. 
(Public. In Nr. 51 kes Amte“ und Veren#ungsblats vom Jehre 106.) 
Nach einer anher gelangten Mittheilung des Königlich Preußischen Finanzministe- 
riums sollen Handlungsreisende aus andern Zollvereinsstaaten, welchen von den Be- 
hörden der letztern Gewerbelegitimationskarten zum Aussuchen von Waarenbestellungen 
oder zu Waarenankäufen für Rechnung mehrerer Handlungs, oder Fabrikhäuser ertheilt 
worden sind, vom 1. Januar 1867 ab auch im ganzen Umfange der Preußischen Mo- 
narchie abgabenfrei zugelassen werden. Auf den Legitimationskarten, welche für Hand- 
lungöreisende der bezeichneten Kategorie ausgestellt werden, ist deshalb der Vormerk, daß 
selbige für Preußen ungültig seien, künftighin nicht mehr anzubringen. 
Solches wird mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 25. Februar 
1864 andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, am 10. Dezember 1866. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel. 
  
2) Ministerialbelanntmachung vom 19. Dezember 1866, den Beilritt des Kankons Graubündten 
zur Uebereinlunft wegen gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von Gewerbsteuer betr. 
(Puklic. in Nr. 1 des Amts, nar Aero#nungstlans rem Jobre 1807.) 
Nach einer anher gelangten amtlichen Mittheilung hat die Regierung des Kantons 
Graubündten ihren Beitritt zu der zwischen Preußen und der Schweiz wegen gegen- 
seiliger Befreiung der Handelsreisenden von Gewerbesteuer abgeschlossenen Uebereinkunft 
Ausgegeben am 6. März 1867. 14
	        
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