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K. 3.
t die Mutter eines unehelichen Kindes Ausländerin, der Vater aber ein diesseitiger
Staatsangehöriger, so wird das Kind durch eine nach biesigen Gesetzen ersolgte Legitimation
ebenfalls hlesiger Landesangebörsger.
5 4.
Eine Ausländerin wird diesseitige Unterthauin durch Verbeirathung mit einem biesigen
Scaatsangehörigen.
G. 5.
Die Verleihung G. 1 Nr. 4) erfolgt durch Ausfertigung einer Naturaliseationsur=
kunde, welche von Unserm Ministerlum ausgesertige wird.
S. 6.
Eine von Uns unmittelbar oder von Unserm Ministerium vollsogene oder bestätigte Be-
stallung für einen in den diesseiligen Staaks-, Kirchen- oder Schuldienst aufgenommenen
Ausländer vertritt zugleich die Stelle der Naturalisationsurkunde.
5. 7.
Die Eigenschaft als biesiger Uncerthan soll nur solchen Ausländern verliehen werden,
welche
4) nach den Gesetzen ihrer bisberigen Heimalh dispositionsföhig sind,
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt baben,
3) an dem Orte, wo sie sich nlederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder eln Unter-
kommen finden,
4) an diesem Orle nach den daselbst bestehenden Verbältnissen sich und ihre Angeh5-
rigen zu ernähren im Stande sind, und
5) wenn sie Umeerthanen eines deutschen Bundesllaates sind, die Milikalrpflicht gegen
tör bisberlges Vaterland erfülle haben oder davon befreit worden sind. (Deursche
Bundesakee, Actikel 18. Nr. 2 lil. b.)
C. 8.
Vor Ertheilung der Nazuralisotionsurkunde ilt die Gemeinde desjenigen Orte, wo der
Aufzunehmende sich nlederlassen will, in Bejiehung auf die Erfordernisse des C. 7 Nr. 2
3 und 4 mit ihrer Erklärung zu hören und zu Angabe ihrer Einwendungen aufzufordern.
Ueberhaupe kommen hierbel allenthalben die Vorschristen der Gemeindeordnung 99. 28 bis
32 in Anwendung.
*9.
Dle Naturalisationsurkunde begründet mit dem Zeitpunkt der Aushändigung alle Rechte