Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

2 
K. 3. 
t die Mutter eines unehelichen Kindes Ausländerin, der Vater aber ein diesseitiger 
Staatsangehöriger, so wird das Kind durch eine nach biesigen Gesetzen ersolgte Legitimation 
ebenfalls hlesiger Landesangebörsger. 
5 4. 
Eine Ausländerin wird diesseitige Unterthauin durch Verbeirathung mit einem biesigen 
Scaatsangehörigen. 
G. 5. 
Die Verleihung G. 1 Nr. 4) erfolgt durch Ausfertigung einer Naturaliseationsur= 
kunde, welche von Unserm Ministerlum ausgesertige wird. 
S. 6. 
Eine von Uns unmittelbar oder von Unserm Ministerium vollsogene oder bestätigte Be- 
stallung für einen in den diesseiligen Staaks-, Kirchen- oder Schuldienst aufgenommenen 
Ausländer vertritt zugleich die Stelle der Naturalisationsurkunde. 
5. 7. 
Die Eigenschaft als biesiger Uncerthan soll nur solchen Ausländern verliehen werden, 
welche 
4) nach den Gesetzen ihrer bisberigen Heimalh dispositionsföhig sind, 
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt baben, 
3) an dem Orte, wo sie sich nlederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder eln Unter- 
kommen finden, 
4) an diesem Orle nach den daselbst bestehenden Verbältnissen sich und ihre Angeh5- 
rigen zu ernähren im Stande sind, und 
5) wenn sie Umeerthanen eines deutschen Bundesllaates sind, die Milikalrpflicht gegen 
tör bisberlges Vaterland erfülle haben oder davon befreit worden sind. (Deursche 
Bundesakee, Actikel 18. Nr. 2 lil. b.) 
C. 8. 
Vor Ertheilung der Nazuralisotionsurkunde ilt die Gemeinde desjenigen Orte, wo der 
Aufzunehmende sich nlederlassen will, in Bejiehung auf die Erfordernisse des C. 7 Nr. 2 
3 und 4 mit ihrer Erklärung zu hören und zu Angabe ihrer Einwendungen aufzufordern. 
Ueberhaupe kommen hierbel allenthalben die Vorschristen der Gemeindeordnung 99. 28 bis 
32 in Anwendung. 
*9. 
Dle Naturalisationsurkunde begründet mit dem Zeitpunkt der Aushändigung alle Rechte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.