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8. 49.
4) Dritte Untcrabtheilung.
Kapitalistn, Nemlers und dergl.
a. Diejenigen Staatsangehörigen (pbyfische, moralische und juristische Versonen), welche
Ziusen oder Dividenden von bppothekarisch oder nur handschriftlich versicherten Ka-
pitalien, von Staatspapieren, Aktien oder anderen Obligationen, Dividenden von
Bergwerkskuxen, Leibrenten und Auszüge — möge das sie erzeugende Kapital oder
die sonstige Einkommenquelle sich irgendvo im Iulande oder im Auslande befin-
den — sowie an inländischem Grundbesitz haftende Geld= und Naturalgefälle und
trocknen Zinsen, Pacht von verpachteten Gerechtsamen, oder endlich ein Einkommen
von ausländischem Grundbesitz, oder von im Auslande befindlichen Gewerbsctablis-
sements beziehen, entrichten von jedem Thaler ihres jährlichen Einkommens eine
terminliche Steuer von einem Pfennig.
Bei Leibrenten ist jedoch von der Steuerbemessung derjenige Betrag auszuschei-
den, um den die Leibrente höher ist, als die fünfprozentigen Zinsen von dem ab-
getretenen Kapitale, bezüglich dem Werthe des abgetretenen Besitzthums.
Bei Kapitalien, welche in einer Weise angelegt sind, daß von denselben ein
regelmäßiges festes Einkommen nicht bezogen wird, z. B. in Anlebenloosen, wird
behufs der Besteuerung ein vierprozentiger Zinsertrag angenommen.
Die Zinsen von Einlagen in eine inländische Sparkasse, welche zusammen den
Betrag von 100 Thaler nicht übersteigen, unterliegen der Besteuerung nicht.
. Vorsichende Besiimmung unter g. findet auch auf solche Personen Anwendung, auf
welche sich die Personalsteuerpflicht nach S. 3 b. erürreckt.
Im Auelande wohnende Inländer sind sedoch an ihrem inländischen Heimaths=
orte, und die innerhalb Landes sich aufhaltenden Ausländer an ihrem Aufenthalts-
orte mit der Steuer anzulegen.
Im Auslande wohnende auoländische Besitzer inländischer Immobilien haben das
aus den letztern hervorgehende oder daran haftende von der Grundsteuer nicht be-
troffene Elnkommen, ingleichen die aus der Verpachtung solcher Immobilien sließen=
den Einkünfte ebenfalls in dieser Unterabtbeillung und zwar da, wo sich die be-
meffenden Immobilien befinden, zu versteuern.
m. Jeder Steuerpflichtige dieser Unterabtheilung hat binnen vier Wochen nach Veröf-
fentlichung gegenwärtigen Steuergesepes, und künstig im Laufe des Monats Dezem-
ber jeden Jahres die Höhe seines hierher gebörigen Einkommens dem Gemeinde-
vorstand anzuzeigen.
Diese Angabe unterliegt der Prüsung der Ortsabschätzungsbehörde und ist bei
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