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Zweifeln über deren Michtigkeit, und dafern nicht die Differenz zwischen der eige-
nen Schäßung und der Annahme der Behörde auf dem Wege der Reklamations=
erörterung sich erleigt, auf dirsfallsige Entscheidung des Ministeriums vom Bethei-
ligten eidlich zu erhärten.
Im Falle des Außenbleibens der eigenen Angabe innerhalb dei geordneten Fris,
bat die Abschähungsbebörde die Einschätzung des Betheiligten nach eignem pflicht-
mäßigen Ermessen zu bewirken (vergl. §. 50) und steht dann dem Lehtern für
das laufende Jahr eine Reklamation dagegen nicht zu, sbfern er die Selbstein-
schäpung nicht unwissentlich unterlassen hat.
Die in dleser Unterabtheilung zu entrichtenden Stenerbeträge sind, insofern sich
die betreffenden Einkommenquellen im Auslande besinden, nach Mahgabe von 8.
4 unter u. auch bei den im Inlande sich aufhaltenden Reußischen Staatsange-
börigen zu mindern.
Eläut#ungen.
Die Personalsteuer dieser Unterabtheilung wird so wenig durch Entrichtung von
Gewerbsteuer, als von Personalsteuer 1. 2. und 1. Unterabtheilung anggeschlossen:
wohl aber können Jinsen nicht andenweit zur Bestenerung gezogen werden, welche
im besienerten Ertrage eines gewerblichen Unternehmens mit inbegriffen sind.
Naturalgefälle sind nach Durchschniuspreisen in Geld zu veranschlagen.
Forklaufende Unterstüungen, welche Jemand von Andern empfängt, sind in der
Hand des Empfängers steuerbar, wenn der Geber zu Verabreichung derselben sich
rechtsverbindlich gemacht hat.
4Das eheweibliche Einkommen, ingleichen das Einkommen unmündiger Kinder, an
welchem beziehentlich dem Ebemanne und Vater der Nießbrauch zusieht, ist zum
Einkommen der Letztern zu schlagen und von denselben daher zugleich mit anzu-
geben und zu versteuern.
Wo der Nießbrauch dem Ehemann oder Vater nicht zusteht, ist Angabe und
Versteuerung getrennt zu bewirken.
as Einkommen juristischer oder moralischer Personen ist von deren Verwaltern,
das Einkommen Unmündiger aber von den Vormündern derselben, und zwar das
Lettere der Steuerbehörde desjenigen Orts, wo die bekreffende obervormundschaft-
liche Behörde lhren Styzhat, anzugeben. (Dgl. jedoch vorslehend unter a.)
Der wiederholten Elnreichung einer Deklaration für das solgende Jahr G. 490 d)
bedarf es in den Fällen nicht, wo eine Veränderung nicht Statt gefunden hat, in
deren Folge das betressende Einkommen um mehr als ein Zehntel der bis dahin
angenommen gewesenen Sihung gesttegen ist. 1
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