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Ed suind daler die früheren Ansätze im Katasler für das nächste Jahr beizube-
halten, wenn nicht entweder eine Abänderung vom Betbeiligten veranlaßt und von
der Abschätzungsbehörde für angemessen und zulässig besunden wird, oder die Lep-
tere selbst bei der Kakasterrevisson zu Ergebnissen gelangt, welche eine Erhöhung
der bioherigen Einschätung erforderlich erscheinen lassen.
. 51.
5) Vierte Unterabthrilung.
Gew#rtogetülsen.
Gewerbsgehülfen rc. entrichten die Personalstener nach dem unter C. beigesügten
Tarif.
Dafem sie sich daselbst nicht aufgeführt finden, werden sie analog nach einem
für ihre Verhältnisse geeigneten Sabe des Tarifs C. in der 4. Unterabtheilung,
oder in der 5. Unterabtheilung besteuert.
Wenn ein Steuerpflichtiger dieser Unterablbeilung wegen seiner Dienstleisung ein
fesies jährlickes Einkommen bezieht, welches mit Rücksicht auf die Personalsteuer
erster Unterabtbeilung den ihn treffenden Tarifsab als unverhältnißmäßig erschel-
nen läßt, so bleilt der Abschäpungesbehörde die Besteuerung in gegenwärtiger Un-
terabtheilung mach Höhe des für die ersie Unterabtheilung bestehenden Besteuer-
ungomaßsiabs dberlassen. «
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tegorien angehört, ist nur in derjenigen beizuziehen, in welcher er den höhern Bei-
mag zu enmichten hat, oder mit Gewerbsteuer bei gleicher Höhe der beiderseitigen
Säße.
öm. Neußische Staatsangehörige, welche sich außerhalb Landes als Gewerbsgehülsen
aufhalten, sind von der Sienerenrrichtung am Ort ihrer Heimath nicht befrelt.
Die Bestimmung von §. 4 finden auf sie ebenfalls Anwendung.
8 52.
6) Fünste Unterabtheilung.
Perlenen, welche in den Unterabthellungen 1 bis 4 nlcht begrifsen flnd.
Personen, welche weder nach §. 5 oben befreit, noch in einer Unterabtheilung der
Gewerbsteuer, oder in einer der vier ersten Abtheilungen oder Personalsteuer steu-
erpflichtig sind, haben in der 5. Unterabtheilung terminlich 1 Sgr. 6 M zu er-
legen.
Die Kreisräthe sind ermächttgt, Gesuchen um Besreiung von der Steuerpflicht in