Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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dieser Unterabthetlung bei erweislich vorwaltender Dürftigkeit und auf so lange 
Zeit, alo Lehtere andauert, nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen stattzugeben. 
e. Von der Vernehmung solcher Staatsangehörigen des Fürstenthums Reuß jüngerer 
Vinie, welche sch im Auslande wesentlich aufhalten, mit der Personalsteuer fünfter 
Unterabtheilung ist abzusehen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesehz eigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Fürstlichen Insiegel versehen lassen. 
Schloß Osterstein, den 1. Juli 1852. 
(I. S.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
von Bretschneider.
	        
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