Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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und Pflichten eines diesseitigen Staatsangehörigen, unbeschadet natuͤrlich der Bestimmungen 
im HF. 10 des Landeswahlgesetzes uͤber Wahlberechtigung zur Landesvertretung. 
S. 10. 
Die Verleihung dieser Eigenschaft (I§. 5 u. 6) erstrecke sich, insofern nicht dabei 
elne Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehesran und die noch unter väterlicher Ge- 
walr stehenden minderjährigen Kinder. Illk bei einem dleser Angehörigen dle im §. 7 
Nr. 2 ersorderte Unbescholkenhest niche außer Zweifel, und wird daher dessen Ausnahme un- 
zulässig gesunden, so ist die ganze Familie zurückzuweisen. 
8. 11. 
An den Rechlen und Pflichten, welche in Beziehung auf Unterthanen Verhaͤltnisse aus 
dem Grundbesihe und namentlich aus dem Besitze eines Rittergutes folgen, wird durch ge- 
genwärtiges Gesetz niches geänderc. 
s5. 12. · 
Kelne Gemelnde darf einen Auskänder als Mitglied aufnehmen, welcher niche guvor 
das Scaatsbürgerrecht erworben bar. 
. 13. 
Der Wohnstb innerbalb Unserer Scaaten soll in Zukunst für sich alleln dle Eigenschafe 
ass Unterthan nicht begründen. 
4 * 14. 
Ausländer, welche in Unseren Landen sich aushalten wollen und usche blos als Reisende 
zu betrachteen sind, können angehalten werden, sich durch Beibringung eines Heimatbscheins 
über die Forkdauer (bres bisherigen Uncerthanen-Verhälenisses auszuweisen. 
*-*x 
Die Landesangehörigkeit geht verloren: 
4) durch Entlassung auf Ancrag des Unterthans, 
2) durch Ausspruch der Bebörde, 
3) durch zehnjährlgen Aufenehalt im Auslande, 
4) bel elner Unterthanin durch deren Verbeirathung an einen Ausländer. 
. 46. 
Die Entlossung G. 15 Nr. 1) lt bel Unserm Miulsterlum nachzusüchen und erfolge 
durch elne von dlesem ausgefereigee Urkunde. 
§. 17. 
Die Entlassung darf ulcht erthelle werden:
	        
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