121
beiten geschehen kann, zu allen Jahreszeiten eine für beladene Fahrzeuge hinreichende
Fabrtiefe zu üüchern.
Art. 21.
Es soll röllige und unbeschränkte Freiheit des Verkehrs zwischen den Unterthanen
der beiden hohen vertragenden Theile bestehen, in dem Sinne, daß ihnen dieselben Er-
leichterungen, dieselbe Sicherheit und derselbe Schuß, welchen die Nationalen geniehen,
beiderseits zugesicher werden. Demgemäß werden die beiderseitigen Unterthanen in Be-
ziehung auf ihren Handel oder ihr Gewerbe in den Häfen, Städten oder sonstigen Or-
ten der beiden hohen vertragenden Theile, mögen sie sich dort niederlassen, sei es, daß
sie nur vorübergebend dort wohnen oder sich aufhalten, weder andere noch höhere Abga-
ben, Taxen oder Auflagen entrichten, als diejenigen, welche von den Nationalen zu ent-
richten sind, und die Privilegien, Befreiungen und andere Begünstigungen, welche in Be-
ziehung auf Handel oder Gewerbe die Unterthanen des einen der beiden hohen ver-
wwagen den Theile genießen, sellen auch den Unterthauen des andern zukommen.
In Betreff der Fabrikanten und Hamdltreibenden des einen der hoben vertragenden
Theile, sowie ihrer Handeloreisenden, welche in dem anderen Staate Einkäufe für den
Bedark ihres Geschäfts machen, und dort Bestellungen aufsuchen, sei es daß sie mit Mustern
oder obne solche reisen, jedoch ohne daß sie Waaren selbst mit sich führen, ist man über
folgende Bestimmungen übereingekommen:
Die Unterthanen eines der Jollvereino#siaaten, welche, sti es für eigene Rechnung,
sei ce für Rechnung eines Hauses im JZollverein, in den Niederlanden reisen, sollen für
Betreibung ihres Geschästs keine anderen Abgaben, als eine Patent= (Gewerbe.) Steuer
von höchstens 12 Gulden (nebst 28 Zusah-Prozenten) jährlich entrichten. Dessen in Eer-
widerung sollen die Niederländischen Unterthauen, welche, sei es für eigene Rechnung, sei
es für Rechnung eines Niederländischen Hauses im Zollverein reisen, für Betreibung
tbres Geschäfte leine anderen Abgaben, als eine Patent= (Gewerbe-) Steuer von böchstens
8 Thalern jährlich in jedem Jollvereinsstaate entrichten.
Ee versiebt sich jedoch, daß in allen Fällen, wo in dem einen oder dem anderen
der Zollvereinsstaaten die hegeuwärtig für die Niederländischen Unterthanen bestehende
gesehliche Patent= (Gewerbe-) Steuer niedriger als 8 Thaler ist, diese Steuer nicht er-
höht werden dark.
Art. 25.
Der Durchgang der von den Niederlanden kommenden oder dorthin gebenden
Waaren, welche durch die nachstehenden Gebietslbeile des Zollvereins transitiren, soll
böchstens einer Abgabe von einem halben Silbergroschen vom Zoll-Zentmer unterworfen seim:
h) für alle Waren, welche zu Lande über die Grenze zwischen dem Zollverein und
den Nlederlanden eingehen, und von Köln oder von einem unterhalb Köln ge-