Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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legenen Rheinhafen aus dem Zollverein, sel es zu Berg, sei es zu Thale, aus- 
ehen; 
ühihnr ale= Waaren, welche auf dem Rhein über Emmerich oder Neuburg eingeben 
und von Köln oder einem unterhalb Köln gelegenen Rbeinhafen zu Lande über 
die Grenze zwischen dem Zollverein und den Niederlanden ausgehen; 
e) für alle Waaren, welche, mit Berührung des Zollvereins-Gebietes, von den Nie- 
derlanden nach Belgien, von Belgien nach den Niederlanden, und von den Nie- 
derlanden nach den Niederlanden gehen. 
Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus den Niederlanden 
kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins 
gehen, keinen lästigeren Bedingungen unterliegen, und keine andere oder höhere Durch- 
gangsabgaben bezahlen soll, als der Durchgang der aus Belgien kommenden oder dort- 
bin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Jollvereins gehen. Ec ist jedoch 
wohlverstanden, daß diese Abrede nur auf ebendieselben Arten des Tranepertes Anwendung 
finden und somit auf den Durchgang mittelst der zwischen dem Zollverein und den Nieder- 
landen zu errichtenden Eisenbahn zur Anwendung kommen soll, sobald diese Eisenbahn 
vollendet sein wird. " 
Es versieht sich übrigens, daß in allen vorenvähnten Fällen von den auf dem Rbein 
verschifften Waaren, außer der Durchgangsabgabe, der Rheinzoll erhoben werden wird, 
in, soweit die Erhebung dieses Zolles nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Ver- 
lwages noch Statt finden darf. 
Art. 26. 
Die Befreiung von jeder Durchgangsabgabe durch die Nlederlande ist allen von 
den Zollvereinsstaaten kommenden oder dorthin gebenden Waaren oder Handelsgegen- 
ständen, ohne Unterschied des Ursprunges, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder 
ihrer Bestimmung sein möge, zugesichert. 
Diese Bestimmung sindet auf alle Arten von Wegen oder Transportmitkeln An- 
wendung, die für die Durchfuhr durch die Niederlande benupt werden. 
Art. 27. 
Die Niederländische Regierung verpflichtet sich, in Rotterdam am Ufer der Maas 
ein für Schiffe zugängliches freies Entrepot zu errichten oder crrichten zu lassen, inner- 
balb dessen die aud dem Zollverein kommenden oder dorthin gehenden Waaren jeder Art, 
mögen sie durch die Niederlande gehen vder demnächst für den innern Verbrauch be- 
stimmt sein, eingeladen, ausgeladen, umgeladen, einstweilen niedergelegt, gelagert oder 
manspulirt werden können, ohne verwogen oder speziell revidlrt zu werden, und obne
	        
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