Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

123 
anderen, als den zur Vorbeugung des Unterschleifs durchaus erforderlichen Formalitäten 
zu unterllegen. 
Dieses freie Entrepot soll so nahe wie möglich bel der Station der Eisenbahn von 
Rotterdam nach Urrecht errichtet und mit dieser Station durch Schienen verbunden wer- 
den; mit der Errichtung desselben soll dergestalt vorgeschritten werden, daß es spätestens 
zur Verfügung des Handelstandes gestellt wird, sobald die erwähnte Eisenbahn dem Ver- 
kehr übergeben wird. " 
Es sollen weder andere noch höhere Magazin-, Bohlwerks= oder Krahn-Abgaben, als 
dle in dem Artikel 69 der Mainzer Konvention vom 31. März 1834 festgesetzten, erho- 
ben werden. 
Art. 28. 
Die Produkte des Niederländischen Fischfanges und die Erzeugnisse jeder Art der. 
Niederländischen Kolonien, welche in den Zollverein eingeführt werden, gleichviel, vb die 
Einfuhr direkt aus diesen Kolonien oder über Häfen und Handelspläte der Niederlande, 
zur See, auf Flüssen, Kanälen oder anderen Binnengewässern oder zu Londe Statt fin- 
det, sollen weder andern, noch höheren Abgaben unterworfen werden, als denjenigen, mit 
welchen die glelchartigen Erzeugnisse irgend elner andern meistbegünsilgten Nation belegt. 
sind oder in Zukunft belegt werden möchten. Jede Ermähigung der Eingangs-Abgaben 
des Zollvereins für diese Gegenstände, gleichviel, ob dieselbe eine allgemeine ist, oder zu 
Gunsten irgend einer anderen Nation eintritt, soll sofort von Rechts wegen und ohne Ge- 
geuleistung auf die gleichartigen Erzeugnisse der Niederländischen Kolonien Anwendung. 
finden. - 
Art. 29. 
Die Erzeugnisse jeder Art des Bodens und des Gewerbfleises der Staaten des Zoll- 
vereins, welche in die Niederlande eingeführt werden, gleichviel, ob die Einfuhr zur Sei, 
auf Flüssen, Kanälen oder andern Binnengewässern, oder zu Lande Statt findet, sollen 
weder anderen, noch höheren Abgaben untenworfen werden, als denjenigen, mit welchen 
die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer andern meistbegünstigten Nation belegt sind oder 
In Zukunft belegt werden möckten. Jede Ermäßigung der Eingangs-Abgaben der Nie- 
derlande für diese Gegenstände, gleichviel ob icselbe eine allgemelne lst eder zu Gunsten 
irgend einer anderen Nation eintrilt, soll sofort, ven Rechtewegen und ohne Gegenleistung 
auf die gleichartigen Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleihes der Jollvereins-Staa- 
ten Anwendung sinden. 
Art. 30. 
Die Unterthanen der Jollverelns-Staaten sellen in den Nilederländischen Kelenien 
alle Vogünstigungen genießen, welche den Unterthanen irgend eines anderen meistbegün- 
stigten Europäischen Staates bewilligt sind oder bewilligt werden mochten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.