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anderen, als den zur Vorbeugung des Unterschleifs durchaus erforderlichen Formalitäten
zu unterllegen.
Dieses freie Entrepot soll so nahe wie möglich bel der Station der Eisenbahn von
Rotterdam nach Urrecht errichtet und mit dieser Station durch Schienen verbunden wer-
den; mit der Errichtung desselben soll dergestalt vorgeschritten werden, daß es spätestens
zur Verfügung des Handelstandes gestellt wird, sobald die erwähnte Eisenbahn dem Ver-
kehr übergeben wird. "
Es sollen weder andere noch höhere Magazin-, Bohlwerks= oder Krahn-Abgaben, als
dle in dem Artikel 69 der Mainzer Konvention vom 31. März 1834 festgesetzten, erho-
ben werden.
Art. 28.
Die Produkte des Niederländischen Fischfanges und die Erzeugnisse jeder Art der.
Niederländischen Kolonien, welche in den Zollverein eingeführt werden, gleichviel, vb die
Einfuhr direkt aus diesen Kolonien oder über Häfen und Handelspläte der Niederlande,
zur See, auf Flüssen, Kanälen oder anderen Binnengewässern oder zu Londe Statt fin-
det, sollen weder andern, noch höheren Abgaben unterworfen werden, als denjenigen, mit
welchen die glelchartigen Erzeugnisse irgend elner andern meistbegünsilgten Nation belegt.
sind oder in Zukunft belegt werden möchten. Jede Ermähigung der Eingangs-Abgaben
des Zollvereins für diese Gegenstände, gleichviel, ob dieselbe eine allgemeine ist, oder zu
Gunsten irgend einer anderen Nation eintritt, soll sofort von Rechts wegen und ohne Ge-
geuleistung auf die gleichartigen Erzeugnisse der Niederländischen Kolonien Anwendung.
finden. -
Art. 29.
Die Erzeugnisse jeder Art des Bodens und des Gewerbfleises der Staaten des Zoll-
vereins, welche in die Niederlande eingeführt werden, gleichviel, ob die Einfuhr zur Sei,
auf Flüssen, Kanälen oder andern Binnengewässern, oder zu Lande Statt findet, sollen
weder anderen, noch höheren Abgaben untenworfen werden, als denjenigen, mit welchen
die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer andern meistbegünstigten Nation belegt sind oder
In Zukunft belegt werden möckten. Jede Ermäßigung der Eingangs-Abgaben der Nie-
derlande für diese Gegenstände, gleichviel ob icselbe eine allgemelne lst eder zu Gunsten
irgend einer anderen Nation eintrilt, soll sofort, ven Rechtewegen und ohne Gegenleistung
auf die gleichartigen Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleihes der Jollvereins-Staa-
ten Anwendung sinden.
Art. 30.
Die Unterthanen der Jollverelns-Staaten sellen in den Nilederländischen Kelenien
alle Vogünstigungen genießen, welche den Unterthanen irgend eines anderen meistbegün-
stigten Europäischen Staates bewilligt sind oder bewilligt werden mochten.