Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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b. in Betreff der ÖOstindischen Koloniren sollen die nachstehend verzeichneten Erzeug- 
nisse des Bodens und des Gewerbefleißes des Jollvereins, wenn sie durch die 
Nlederlande transitiren, und in einem Hafen der Niederlande auf einem Nieder- 
ländischen oder Zollvereins-Schiffc, oder unter irgend einer anderen, der nationa- 
len gleichgestellten Flagge verladen und geraden Weges von einem Niederländi- 
schen Hafen in einen Hafen der Niederländisch-Ostindischen Kolonieen eingeführt 
werden, in diesen Kolonicen nur diejenigen Abgaben entrichten, welche nach Maaß- 
gabe des jetzigen Tarifs für die direkte Einfuhr dieser Gegenstände aus den Nie- 
derlanden bestehen, nämlich: 
Holz und Holzwaaren, mit Ausnahme von Fässern .. lem 6 pP. 
Lichte, Spemmaceti-Kompositionen 2c. das Kilogr. 12 Cents. 
Eswaaren, mit Ausnahme derim Tarif besonders ausgeführten - 12 
Droguerien und Apothekerwaaren - s- 
Mineralwasser in Krügen oder Flaschen, die 100 Auge 
oder Flaschen 6 Gulden; 
Seidenwaaren mit Einschluß der Sammete 6 
Materiallen zum Schiffsbau und zur Schisfsanorüllung. 
mit Ausnahme von Tamwerk und Segeltuch 6 
Kurze Waaren, mit Einschuh fiser reenmn 
und Glaswaaren . .... 6 
Pulver und Feuergewehhr 6 
Galanteriewaaeen 12 
eife 6 
Taback, sowohl in Blättern als auch verarbeitet, ros A- 
logr. 6 Cents; alle in dem Ostindischen Einfuhrtarife 
nicht aufgezählten Gegenstände, welche Erzeugnisse Eu- 
*- Amerikas, oder des Vorgebirged der guten Hoff- 
g sind . - 6 
de Omäsiomng, welche in n Belreff dieser Grgenpände zu Gunsien der aus den 
Miedendere kommenden Waaren ferner erfolgt, soll sofort, von Rechts wegen und ohne 
Gegenleistung den gleichartigen Erzeugnissen des Bodens und deo Gewerbfleißes de 
Jollvereins unter denselben Bedingungen, wie solche vorstehend unter b. angegeben sind, 
zu gute kommen. 
Art. 33. 
Wenn einer der hohen vertragenden Theile in der Folge einem anderen Stgate in 
Beziehung auf Handel oder auf Zoͤlle andere oder groͤßere, als die in dem chedenwarti.
	        
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