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gen Vertrage vereinbarten Begünstigungen gewähren sollte, so werden dieselben Beguͤn-
stigungen auch dem anderen Theile zu gute kommen, welcher dieselbe# unentgeltlich ge-
nießen soll, wenn die Bewilligung unentgeltlich geschehen ist, oder gegen Gewährung ei-
ner Gegenleistung, wenn für die Bewilligung Etvas bedungen ist, in welchem Falle die
Gegenleistung zum Gegenstande eines besonderen Uebereinkommens zwischen den hohen
vertragenden Theilen gemacht werden soll.
Art. 34.
Es soll jedem Deutschen Staate, welcher sich mit dem Zollvereine verbinden wird
freistehen, dem gegenwärtigen Verlrage beizutreten.
Art. 35.
Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1I. Jan. 1854, und
wenn sechs Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes keiner der hohen vertragenden
Theile dem Anderen seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, mit-
telst einer osfiziellen Erklärung kund gethan haben sollte, so wird der Vertrag vom 1.
Januar 1851 an noch 12 Monate in Kraft bleiben, nachdem der eine der hohen ver-
tragenden Theile dem Anderen seine Absicht, ihn nicht mehr aufsrecht halten zu wollen,
erklärt haben wird.
Art. 36.
Der gegenwärtige Vertrag soll sogleich zur Ratifkkation aller betreffenden Regierun ·
gen gebracht und die Ratifikationen sollen im Haag innerhalb drel Monaten vom Tage
der Unterzeichuung ab oder, wenn es sein kann, früher ausgewechselt werden. Derselbe soll
sogleich nach der Auswechselung der Ratisikationen veröffentlicht und unmittelbar darauf
in Vollzug gesetzt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Vevollmächtigten denselben unterzeichnet und das
Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
So geschehen im Haag, den 31. Dezember 1851.
(gez) Koeuigsmark. van Sonsbeeck. van Bosse. Pahud.
(IL. S.) (I. S.) (L. 8.) (L. S.)