Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Dazu gehöret insbesondere: 
nächste Aussicht und obrigkeitliche Unkerstüpung der Schuppockentmpfung; 
Verhinderung des unerlaubten Verkaufes von Akzneimitteln und des unbefugten 
Kurirens; 
nichste Ausict über den Verkauf schädlicher Lebensmittel, Waaren, Giste, über 
den Handel mit Schiespulver; 
Ausstellung von Scheinen zum Zwecke der Erlangung von Gift aus den Apo- 
theken; 
Obsorge für die Rettung Verunglückter; 
Sorge für Unterbringung fremder armer Kranker, sowie nach Uniständen die 
Einleitung ihres Transportes mit Berücksichtigung der deßhalb bestehenden Ver- 
ordnungen und der mit auswärtigen Staatsregicrungen getroffenen Verein- 
« lanchn ; 
Sorge für Geisteskranke überbaupt und für deren Unterbringung in einer Ir- 
renanstalt insbesondere; 
ortspolizeilichen Versügungen bei ausgebrochenen Seuchen und zu Verhütung 
derselben; « 
ersten polizeilichen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßregeln wegen toller Hunde, 
vorbebältlich allgemeiner Anordnungen des Kreisratbes; 
Hanrhalung der Begräbnißordnungen, die Anssicht über die Friedhöfe, Leichen- 
häuser, die Anstellung der Leichenweiber und Todtengräber, unbeschadet sedoch 
der, den kirchlichen Behörden deßhalb zustehenden Aufsichtsrechte: 
Vorschlag der Hebammen in der bioherigen Weise und die nächste Aufsüicht über 
deren Betragen. 
. 6. 
der Sorge für die Armen ist nicht blos die Abstellung der Bektelei und dir Ver- 
i begriffen, die Hilföbedürstigen mit dem nothwendigen Unterhalte zu versehen, 
sondern es ist darinnen auch die Berechtigung enthalten, arbeitsfähige, Unterstütung su- 
chende Personen zu Leisiung geeigneter Arbeit, nöthigen Falls zwangsweise anzuhalten 
und nach Besinden die Einlieferung der, dem gemeinen Wesen zur Last fallenden Arbeit- 
scheuen in das Zwangsarbeitshaus bei dem Kreisrathe in Antrag zu stellen. 
F. 7. 
Der Gemeindebehörde liegen ferner ob, Vie orkspolizeilichen Vorkehrungen gegen Ein- 
schleprung von Viehsenchen und die dehfallsige sofertige Anzeige beim Kieksrathe, sowie 
die Maaßregeln wegen Vertilgung schädlicher Thierc. 
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