die
die
—5
2
2
z
die
die.
2
*
2
2.
—
—
*
-——
—
In
133
Dazu gehöret insbesondere:
nächste Aussicht und obrigkeitliche Unkerstüpung der Schuppockentmpfung;
Verhinderung des unerlaubten Verkaufes von Akzneimitteln und des unbefugten
Kurirens;
nichste Ausict über den Verkauf schädlicher Lebensmittel, Waaren, Giste, über
den Handel mit Schiespulver;
Ausstellung von Scheinen zum Zwecke der Erlangung von Gift aus den Apo-
theken;
Obsorge für die Rettung Verunglückter;
Sorge für Unterbringung fremder armer Kranker, sowie nach Uniständen die
Einleitung ihres Transportes mit Berücksichtigung der deßhalb bestehenden Ver-
ordnungen und der mit auswärtigen Staatsregicrungen getroffenen Verein-
« lanchn ;
Sorge für Geisteskranke überbaupt und für deren Unterbringung in einer Ir-
renanstalt insbesondere;
ortspolizeilichen Versügungen bei ausgebrochenen Seuchen und zu Verhütung
derselben; «
ersten polizeilichen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßregeln wegen toller Hunde,
vorbebältlich allgemeiner Anordnungen des Kreisratbes;
Hanrhalung der Begräbnißordnungen, die Anssicht über die Friedhöfe, Leichen-
häuser, die Anstellung der Leichenweiber und Todtengräber, unbeschadet sedoch
der, den kirchlichen Behörden deßhalb zustehenden Aufsichtsrechte:
Vorschlag der Hebammen in der bioherigen Weise und die nächste Aufsüicht über
deren Betragen.
. 6.
der Sorge für die Armen ist nicht blos die Abstellung der Bektelei und dir Ver-
i begriffen, die Hilföbedürstigen mit dem nothwendigen Unterhalte zu versehen,
sondern es ist darinnen auch die Berechtigung enthalten, arbeitsfähige, Unterstütung su-
chende Personen zu Leisiung geeigneter Arbeit, nöthigen Falls zwangsweise anzuhalten
und nach Besinden die Einlieferung der, dem gemeinen Wesen zur Last fallenden Arbeit-
scheuen in das Zwangsarbeitshaus bei dem Kreisrathe in Antrag zu stellen.
F. 7.
Der Gemeindebehörde liegen ferner ob, Vie orkspolizeilichen Vorkehrungen gegen Ein-
schleprung von Viehsenchen und die dehfallsige sofertige Anzeige beim Kieksrathe, sowie
die Maaßregeln wegen Vertilgung schädlicher Thierc.
217