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Aufiicht über die Löschanstalten, über Anlegung neuer Weln, und Wirthschaftsgebäude,
über die Veränderung vorhandener Hofraithen, über die Errichtung von Brauhäusern,
Malzdarren, Backhäusern, Ziegelhütten und ähnlicher Anlagen, wobei die Gemeindevor=
stände des kechnischen Beirathes der verpflichteten Baugewerke sich zu bedienen haben und
wobel überall vorausgesetzt wird, daß die landeopolizeiliche Erlaubniß vorher ertheilet
sein muß.
8. 11.
Die angemessene Vertheilung der auf einen Gemeindebe irk fallenden Rriegslasien
ist zunächst Sache der Gemeindebebörden.
Ueberhaupt haben dieselben Alles dasjenige als Theil ihrer Wirksamkeit anzusehen
und wahrzunehmen, was geseplich einer polizeilichen Ordnung durch die Ortspolizei un-
terliegt oder das besondere Interesse der Gemeinde oder ihrer Angehörigen betrift.
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Als Organe der Staatsgewalt haben die Gemelndevorstände die ihnen schon jetzt ge-
setlich obliegenden Verpflichtungen, z. B. bei Besorgung der Rekrutlrungoangelegenhei-
ten, der Wahlen zum Landtage zu erfüllen, und sind verbunden, allen von den vorge-
sehten Behörden, namentlich dem Krelsrathe, ausgehenden Anordnungen pünktlich nach-
zukomnten, tächsidem aber auch unaufgefordert, zur Unterstügung der Landespolizei durch
Anzeigen bemerkter Mängel und wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, durch eignes (ein-
schreiten, verbunden mit gleichzeitiger Meldung an den Kreisrath, eifrig mitzuwirken.
Auch haben sie bei jedem, in ihrem Bezirke vorkommenden Todcofall, wo Abwesende,
Mindersährige oder sonst zu Bevormundende bei der Erbschaft betheiliget sind, für vor-
läufige Sicherstellung des Nachlasses zu sorgen, wenn nicht Eins der Eltern uder Groß=
eltern der Erbbetheiligten, welchen Nießbrauch und Verwalzung des fraglichen Vermögena
zustebet, zur Zeit im Orte anwesend ist.
Von jedem solchen Todesfalle ist zugleich der zuständigen Gericktsbeberde Anzeige
durch den Gemeindevorstand unverzüglich zu machen.
» 8. 13.
Den Gemeindevorständen liegt es ob, auf Verlangen der Behörden Alters-Abwe-
senbeits= oder Zustandsvormünder für die nach Gesepesvorschrift der Bevormundung un-
terliegenden Gemeindeangehörigen vorzuschlagen und die ihnen von den Behörden üler-
tragene Aussicht über Vormünder in ihrer Vormundschaftsführung zu übernehmen.
8. 14.
Endlich sind die dastwonheehönen verpflichtet, ihre Wahrnehmungen über Aender-
ung des Besitstandes in Landeshobells- und Grenzsachen unverweilt zur Kenntniß der
Mreisräthe zu bringen.