Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Dritter Abschnitt. 
Bon deu Krelsräthen. 
Den Areisräthen lieget die gesammte landespolizeiliche Thätigkelt im weiteren Sinne 
ob, insoweit sie nicht den Gemeindebehörden zugewiesen oder dem Ministerlum vorbebal- 
ten ist. 
S. 16. 
Inobesondere haben dieselben zu besorgen: 
4) die Ausücht über die ortspolizeiliche Thätigkeit der Gemeindebehörden, sowie die 
erstinstanzliche Leitung der gesammten, nicht blos örtlichen Polizeigeschäfte im wei- 
teren Sinne mit Einschluß des Wasser-Wege= und Uferbauwesens, der Marsch- 
und Militairverpflegungsangelegenheiten, der Militairaushebung, überhaupt die Lei- 
tung aller derjenigen den Gemeindebehörden nicht übertragenen Geschäfte, welche 
bisher den untern Polizei= und Vervaltungsbehörden und den Landräthen zuge- 
standen haben; . 
2) die Ertheilung von persönlichen Konzessionen zum Hölenkram, sowie zu solchen Ge- 
werben, die nicht in das Gebiet des Handels= und Fabrikwesens cinschlagen, in- 
gleichen zu Gewerben, die nicht innungemäßig betrieben werden, wie Korb= und 
Siebmachen, Scheerenschleifen, Topfbinden, jedoch mit der Belimmung, daß vor 
Ertheilung einer Konzession, welche nur das örtliche Interesse berühret, die betref- 
fende Gemeinde gehöret werden muß; 
3) die nächsie Wahrung der Landeshoheitsrechte; 
4) die Leitung der Löschanstalten bei allen, in ihren Bezirken vorkemmenden Feuerun- 
glück in Stadt und Land; 
5) die Aussicht und Ueberwachung der Privatanstalten und Agenturen für Versicher- 
ung gegen Feuersgefahr, ingleichen die Besorgung aller auf die Aufnahme und Ver- 
sicherung der Gelöude lhres Bezirks bei der Magdeburger Landfenersocietäl bezüg- 
lichen Vorarbeiten; « " 
i)dicctsieVokbckcitungundEnhvctfllllgdksBalldlüllåzuWiederherstellungnieder- 
gebraunter Gebäude; 
7) die Aussicht auf den Vizinalwegebau: 
8) die Ausstellung und Visirung der Pässe, Wanderbücher, Paßkarten; 
) die Vervollständigung und weitere Auedehnung der von den Ortsvorständen getroi- 
fenen Sicherheitsmaaßregeln gegen tolle Hunde; 
10) die Verfügung bei ausgebrochenen Seuchen und zu Verhütung derselben;
	        
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