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Dritter Abschnitt.
Bon deu Krelsräthen.
Den Areisräthen lieget die gesammte landespolizeiliche Thätigkelt im weiteren Sinne
ob, insoweit sie nicht den Gemeindebehörden zugewiesen oder dem Ministerlum vorbebal-
ten ist.
S. 16.
Inobesondere haben dieselben zu besorgen:
4) die Ausücht über die ortspolizeiliche Thätigkeit der Gemeindebehörden, sowie die
erstinstanzliche Leitung der gesammten, nicht blos örtlichen Polizeigeschäfte im wei-
teren Sinne mit Einschluß des Wasser-Wege= und Uferbauwesens, der Marsch-
und Militairverpflegungsangelegenheiten, der Militairaushebung, überhaupt die Lei-
tung aller derjenigen den Gemeindebehörden nicht übertragenen Geschäfte, welche
bisher den untern Polizei= und Vervaltungsbehörden und den Landräthen zuge-
standen haben; .
2) die Ertheilung von persönlichen Konzessionen zum Hölenkram, sowie zu solchen Ge-
werben, die nicht in das Gebiet des Handels= und Fabrikwesens cinschlagen, in-
gleichen zu Gewerben, die nicht innungemäßig betrieben werden, wie Korb= und
Siebmachen, Scheerenschleifen, Topfbinden, jedoch mit der Belimmung, daß vor
Ertheilung einer Konzession, welche nur das örtliche Interesse berühret, die betref-
fende Gemeinde gehöret werden muß;
3) die nächsie Wahrung der Landeshoheitsrechte;
4) die Leitung der Löschanstalten bei allen, in ihren Bezirken vorkemmenden Feuerun-
glück in Stadt und Land;
5) die Aussicht und Ueberwachung der Privatanstalten und Agenturen für Versicher-
ung gegen Feuersgefahr, ingleichen die Besorgung aller auf die Aufnahme und Ver-
sicherung der Gelöude lhres Bezirks bei der Magdeburger Landfenersocietäl bezüg-
lichen Vorarbeiten; « "
i)dicctsieVokbckcitungundEnhvctfllllgdksBalldlüllåzuWiederherstellungnieder-
gebraunter Gebäude;
7) die Aussicht auf den Vizinalwegebau:
8) die Ausstellung und Visirung der Pässe, Wanderbücher, Paßkarten;
) die Vervollständigung und weitere Auedehnung der von den Ortsvorständen getroi-
fenen Sicherheitsmaaßregeln gegen tolle Hunde;
10) die Verfügung bei ausgebrochenen Seuchen und zu Verhütung derselben;