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3) Für die Jusiiz und die im Gebiete derselben vorkommenden Gnadensachen, sowie
für Kirchen= und Schulangelegenheiten;
4) Für die Finanzen.
Es stehet jedoch dem Landesfürsten frei, auch andere, als die hier vorgezeichneten
Geschästseintheilungen zu machen.
8. 21.
An der Spitze des Minisieriums stehet ein verantwortlicher Minister.
Derselbe hat in der Regel die Angelegenheiten der ersten Abthetlung als ein Prä-
sidialreservat zu. Pesorgen und ist zugleich Chef einer der drei übrigen Abtheilungen.
§. 22.
Einer jeden der beiden anderen Abtheilungen stehet ein ebenfalls verantworklicher
Abtbeilungsvorstand vor.
8. 23.
Der Chef des Ministeriums hat die Oberaussicht und die Leltung des ganzen Ge-
seün und fübret den Vorsih im Gesammtministerinm.
Er empfängt und erbricht simmtliche Berichte und Eingaben, soweit sie nicht an
ein bestimmtes Departement gerichtet sind.
Ihm siebet die Entscheidung über etwaige Kompetenzzweisel der einzelnen Abthei-
lungen sowie das Recht zu, die von den einzelnen Abtheilungsvorständen beschlossenen
Anordnungen und Maßregeln, hegen welche ihm Bedenken beigehen, vor weiterm Vell-
zug der Beschlußfassung im Gesammtmintsterium zu unterstellen.
8. 24.
Von dem gesammten Ministerlum ist kollegialisch zu berathen und zu beschließen
über:
1) alle Gesetze, Verordnungen und allgemeine Insiruktionen, Verfassungsfragen;
2) diejenigen Gegenstände, bei denen mehr, als eine Abtheilung betheiliget ist;
3) Anstellungen im Staats= Kirchen= und Schuldienste, Regulirung der darauf be-
züglichen Besoldungsverhältnisse, ingleichen Entlassung, Versetzung und Nensio-
nirung der Staats-Kirchen= und Schuldiener;
diejenigen Gegenstände, welche vom Fürsien oder vom Chef des Ministeriums dem
gesammten Ministerium zur Berathung oder Beschlußfassung überwiesen werden,
oder welche der betreffende Abtheilungsvorstand nach ertbellter Zustimmung des
Chefs zum Vortrage zu bringen für nöthig findet;
Entscheidungen auf Beschwerden oder Rekurse über oder gegen Verfügungen der
einzelnen Abtheilungsvorstände.
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