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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 131.
1) Gesetz, die kaufmännischen Anweisungen betr.
Wir Heinrich der Zwet und Sechzigste, von Gottes Gna-
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hierdurch mit Zustimmung der Landesvertretung Folgendes:
8. 1.
Kaufmännische Anweisungen, d. i. solche Papierc, welche in ihrer Fassung (nicht bloß
in einer Ausschrift) als Anweisung bezeichnet und sonst in der §. 4 der deutschen Wech-
selordnung Nr. 2 bis 8 für Wechsel vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, stehen, inso-
weit nicht in den folgenden Bestimmungen etwas Abweichendes fesigesezt ist, den gezoge-
nen Wechseln allenthalben gleich.
. 2.
Auf Uso (all' uso) zahlbar gesiellte Anweisungen verfallen am 14. Tage nach ihrer
Präsentation zur Sicht. .
Anweisungen werden nicht zur Annahme präsentirt. Geschieht dieß, so ist der Ve-
zogene nicht verpflichtet, sich darauf zu erklären, und der Inhaber ist nicht befugt, wegen
Verweigerung der Annahme oder einer Erklärung darüber Protest zu erheben und Regreß
zu nehmen. "
s-4- . .
WirdjedochcineAnwcisungaccepnkysoentstehtdarausdicskibkgzkkuavuchkkskwie
aus der Acceptation einer Tratte.
Ausgegeben am 18. August 1852. 74