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lich aufgeführten Geschäftsinhabern, eine oder mehrere Personen sich als genannte
Theilhaber im Geschaͤste befinden.
Auch ist
die Anwendung des. Beisahes „Fürstlich Reußlsch" in der Firma oder der Gebrauch,
eines Fürstlich Reußischen Wappenstempels ohne Genchmigung des Fürstlichen Mi-
nisteriums nicht gestattet. Aber auch in dem letzteren Falle darf sich dieses Wap-
penstempels zum Verschluß bei Versendung von Briefen und Packeten durch die
Postanstalt, sowie in allen den Fällen, welche das Fabrik= oder das Handelsge-
schäft nicht angehen, nicht bedient werden.
8. 3.
Die 8. 1 erwähnte Anzeige ist insbesondere zu bewirken:
bei Begründung eincs neuen Geschäfts, bel Errichtung eines Zweiggeschäfts am
dritten Orte (Commamdite), bei Uebernahme einer bereits bestehenden Firma, bei
Veränderung der bisherigen Firma und bei dem Eintritte neuer genannter Theil-
nehmer, von sämmtlichen Theilnehmern der anzunehmenden oder fortzuführenden
Firma, beziehentlich mit Einschluß der neu eintretenden Theilhaber, bevor das
neue Geschäft eröffnet wird, der neue Gesellschafter eintritt, oder von der neuen
Firma Gebrauch gemacht wird, Cirkulare erlassen werden, oder sonst eine Bekannt=
machung erfolgt;
wenn ein Geschäft aufgegeben wird, Gesellschaften sich trennen, oder einzelne Theil-
haber austreten, von sämmtlichen bisherigen Theilnehmern sofort, nachdem dieß
gescheben ist, und ehe die Veränderung durch Cirkulare oder auf andere Weise
öffentlich bekannt gemacht wird;
wenn der Inhaber einer Firma oder einer der mehreren Inhaber derselben stirkt,
ersteren Falls von den Erben und wenn Prokuristen im Geschäfte vorhanden sind,
oder fuͤr dasselbe angenommen werden, auch von diesen spätestens sechs Wochen
nach dem Tode, lehteren Falls von den verbleibenden Juhabern spätestens vier-
zehn Tagen nach dem Tode.
Wird bealsichtigt, einzelnen Thellhabern das Firmiren nicht zu gestatten, so
ist solches bei der Anzeige mit zu bemerken.
Waltet Streit über die Annahme oder Fortführung einer Firma ob, so ist
das hhatsächlich bestehende Verhältniß anzuzeigen.
Selbst wenn es sich nur um einstweilige Fortführung eines Geschäfts han-
delt, ist die im §. 1 vorgeschriebene Anzelge erforderlich.
An der Vorschrist, daß die Begründung neuer Geschäfte und der Eintritt
neuer Thellhaber von der Erlaubniß der kompetenten Behörde abhängig ist, wird
üÜbrigens durch diese Bestimmungen nichts geändert.