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3) Bekanntmachung, die Absertigungsbefugnisse des Königl. Bayerschen Nebenzollamts 1. zu
Oberneuhaus betr.
(Vakl. Im Amid- und Vererdn.-Bl. am 21. Aprll# 1832.)
In Folge der durch den erleichterten Gütertransport auf der Süd-Nord-Eisenbahn
eingetretenen Vermehrung des Ein= und Austritts von Durchgangsgütern über das Kö-
niglich Bayerlsche Nebenzollamt I. Oberneuhaus, Hauptzollamts Hof, ist von
Seiten des Königlich Bayerischen Staatsministeriums des Handels und der öffentlichen
Arbeiten diesem Nebenzollamte I. die Ermächtigung zum unbedingten Begleitscheinwechsel
mit allen kompetenten Jollbehörden der Vereinslande ertheilt worden: was hiermit zur
allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Gera, am 17. April 1852.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.
4) Bekanntmachung, die Errichtung eines Gauptzollamts in Donauwörth betr.
(Pukl. im Amts= und Vererdn.-Bl. em 28. Abril 162.)
Von der Königlich Bayerischen Staatsregierung ist im Hinblick auf den seit der
Vollendung der Ludwigs-Südnordbahn gesteigerten Handelsverkehr in der Stadt Donau-
wörth vom 15. dieses Monats an ein Hauptzollamt im Innern mit Niederlage und
den vollen zollordnungsmäßigen Abfertigungobesugnissen errichtet worden, was hiermit
vorschriftsnräßig zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Gera, den 22. Aprll 1852.
Firstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschn eider.
Semmel.
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5) Nachtrag zu der Verordnung über Aufhebung der Binnenkontrole.
(Pukl. im Amis= und Vereren.-Bl. am 5. Mai 1872.)
Zusolge weiterer Mittheilung des Könlglich Preußischen Finanzministeriums zu Ber-
lin wird die Warrenkontrole im Binnenlande (5§. 93 bis 97 der Zollordnung) unter
Ausrechthaltung der Bestimmungen des Jollgesetzes 8. 36 zu 1 und 4 und der Zollord=