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in seinem Bezirk inzwischen nenu entstandenen Firmen und von den in Bezug auf bereito
bestandene Firmen erfölgten Veränderungen im Amts= und Verordnungsllaue bekannt
zu machen.
F. 7.
Wenn die Inhaber eines kaufmännischen Geschäfts oder deren Erben einem Drit-
ten den Austrag, Dispositionen im Geschäfte zu machen und die Firma per Procura zu
unterzeichnen ertheilen wollen, so ist demselben eine schriftliche, zugleich mit dem vollen
Namen sämmtlicher Geschäftsinhaber unterzeichnete Vollmacht (Procura) auszustellen und
darin insbesondere der Auftrag, die Firma zu unterzeichnen, auszudrücken. Diese Voll-
macht haben die Unterzelchneten binnen 8 Tagen in der §. 4 vergeschriebenen Weise
und somit entweder persönlich oder gerichtlich anerkannt bei dem Kreisrath zu überrei-
chen. Letßzerer hat sodann über die erfolgte Ueberreichung in der §. 5 gedachten An
ein Prokokoll auizunehmen und eine beglaubte Abschrift der Vollmacht zu den Akten zu
bringen.
Das Nämliche gilt, wenn Miterben Einen oder Einige unter sich in der vorgedach-
ten Maße zu Betreibung der Geschäfte bevollmächtigen oder wenn eine ertheilte Vollmacht
mrückgenommen, oder eine nur auf bestimmte Zeit ertheilte Vollmacht verlängert wirdk.
Für die Prokuren gelten die in §. 5 unter 5 und 6 rücksichtlich der Firmen getrof-
jenen Bestimmungen ebenfalls.
8. 8.
Wer die in 8. 1 vorgeschriebene Anzeige der beabüichtigten Begründung oder Ver-
#inderung eines Geschäftes zu bewirken, oder sonst den in den §F. 2, 3. 4 und 7 dieser
Ordnung enthaltenen Vorschriften pünktlich nachzukommen unterläßt, verjällt in eine In-
dividualstrafe von
Zebn Thalern,
und diese Strafe steigt, so lange die dcofallsiye Verpflichtung unerfüllt bleibt, mit jedem
Monat um fünf Thaler.
8. 9.
Gegeiwättige Firmen= und Prokura-OCrdnung leidet auch auf die zur Zeit der Be-
kanntmachung derselben bereits bestehenden Firmen von Geschäften der §. 1 bezeichneten
Art, und auf die zu dieser Zeit bereits ertheilten Bollmachken Anwendung, dergestalt,
daß die Anzeige der ersteren und die Ueberreichung der lepteren binnen zwei Monaten,
von der gedachten Zeit an gerechnet, bei- Vermeidung der im vorigen §. angedrobeten
Strafe nack, den Bestimmungen dieser Ordnung zu bewitken ist. Es bleibt jedoch den.