Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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sicht und der Unterleib ausschwellen, die Geburts= und andere Theile des Körpers grüne 
Flecken zeigen, ein der Fäuluiß ganz eigener Geruch sich verbreitet, das obere dünne 
Häutchen des Körpers, wenn man solches derb angreisel, herabgestreifet werden kann, 
und in den Augäpfeln, wenn sie mit etwas gedrückt werden, Gruben zurück bleiben. 
Außerdem giebt es für die gänzliche Jernichtung der Lebenskräste auch noch folgende 
Merkmale: völliges und bestehendes Ausboren des Pulses und Athems, unangenehme 
Kälte und Steifbeit aller Glieder, vollkommene und dauernde Aufhebung aller Irritabi= 
lirär, Unempsindlichkeit gegen innere und äußere Reize, verdunkelte, weißlich unterlaufene 
und zusammen gefallene Hornhaut, herabhängende unbewegliche Kinnlade, Todtenflecken, 
specifischer Leichengeruch, Feuchtwerden der Hände. 
Diese Kennzeichen, besonders die der Fäulniß, treten in der Negel nicht vor 72 
Sunden, vom Augenblicke des Ablebens, mit Zuverlässigkeit ein; daher darf in der Re- 
gel keine Leiche eher, als nach Ablauf von 72 vollen Stunden von Zeit des Absterbens 
an, beerdigt werden. 
Bisweilen tritt jedoch die Fäuluiß eher ein. In einem solchen Falle, und sobald 
die Leichenwäscherin in den vorbeschriebenen Merkmalen der Venvesung zuverlässige Zei- 
chen des wirllich erfolgten Tedes erkannt hat, muß sie dem Geistlichen des Orts wegen 
des Begräbnisses und der weltlichen Obrigkeit des Verstorbenen wegen ctwaiger Sicher- 
stellung des Nachlasses sofort pflichtmäßige Anzeige machen, oder, wo dies möglich ist, 
den Leichnam vorher noch durch einen herbeizurufenden Arzt oder Wundarzt untersuchen 
und durch diesen die Anzeige an den Geistlichen bewerkstelligen lassen, damit die zu Be- 
statung der Leiche erforderlichen Anstalten ungesäumt getroffen werden können. 
Et ist nämlich die Beerdigung solcher Leichen, bei denen die wirkliche Fäuluhß ein- 
getreten ist, um deßwillen, weil die in der Regel bestimmten 72 Stunden noch nicht 
völlig abgelaufen sind, nicht aumzuschieben, sondern möglichst zu beschleunigen. 
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JnolskfondkkeistbkianftkckcndmKrankheiten,worunterbthafcnhVlattem,die 
Nahruosscmbio und Faulsieber, die Areboschaͤden und das Scharlachsieber vorzüg- 
lich zu rechnen sind, die Beerdigang der an den zuerst genannten Krankbeiten versiorbe- 
nen Personen, früher und zwar, wenn der wirklich ersolgte Tod nach vorbeschriebenen 
Anzeigen und nach einem jedes Mal dem Pfarrer auszubändigenden schiistlichen Gutach- 
ien des Arztes, Wundarztes oder in deren Ermangelung der Leichenwäscherin nicht zu 
bezweiseln ist, nach Ablauf ven 36 Stunden, zu veranstalten. Solche Personen, welche 
am Scharlachfieber verstorben sind, sollen vor Ablauf von 18 Stunden in keinem Falle 
beerdigt werden, wenn nicht ein ärztliches Zeugniß die frühere Veerdigung für unbedenk- 
lich erklärt. Das Zeugniß der Leichemwäscherin reicht für solche Leichen nicht hin.
	        
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