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Bei den zur Re- und Korrelation ausgesehten Strafsachen hat der Praäsident den
gewoͤhnlichen Kriminalsenat (Art. 2) durch Zuziehung von soviel Mitgliedern des Zivil-
senats, als zur Herstellung der beschlußfaäͤhigen Zahl erforderlich sind, zur Vollzähligkeit
zu bringen. Auch kommt bei diesen Sachen die Anwesenheit eines Sekretairs in Wegfall.
Art. 12.
Oeffentliche Sihungen des Kriminalsenats sinden in denjenigen Strafsachen Stau,
welche nach Maßgabe der neuen Strafprozesordnung, dem S. Coburgischen Gesetz über
Preßvergehen vom 8. April 1818 und dem S. Altenburgischen provisorischen Gesetz vom
21. März 1819, die Einführung von Schwurgerichten und die Aburtheilung von politi-
schen und Preßvergehen betreffend, öffentlich zu verhandeln sind.
Bei den nach dem S. Altenburgischen Gesetz zu verhandeluden Sachen ist der Kri-
minalsenat bei Anwesenheit von fünf Votanten beschlußfäßig; bei den nach der Strafpre=
zeßordnung und dem S. Koburgischen Geseh zu beurtheilenden Sachen sind. sieben Vo-
tanten erforderlich.
Bei den öffentlichen Sitzungen ist ein Sekretair gegenwärtig.
Art. 13.
Vorbehältlich der Berufung eines Kriminalplenarsenats zu öffentlicher Sihung (Art.
16) soll der Kriminalsenat bei öffentlichen Sihungen bestehen:
1) wo fünf Vrtanten erforderlich sind, aus dem Präsidenten, den drei nicht akademi-
schen Mitgliedern des gewöhnlichen Kriminalsenats (Art. 2) und einem akademi-
schen Mitglied des Gerichts;
2) wo sieben Votanten erforderlich sind, aus dem Präsidenten, den gedachten drei nicht
akademischen Mitgliedern des Kriminalsenats, einem nicht akademischen Mitgliede
des Zivilsenats und zwei akademischen Gerichtomitgliedern.
Art. 14.
Der Präsident hat bei Zusammensetzung des Kriminalsenats zu den öffentlichen Sib-
ungen rücksichtlich der nicht schon ohnedieß zu dem gewöhnlichen Kriminalsenat gehörigen
Personen eine angemessene Reihenfolge eintreten zu lassen. Insbesondere soll, was die
beizuziehenden akademischen Gerichtsmitglieder betrifft, unter den sämmtlichen fünf akade-
mischen Räthen, soweit es möglich ist, ein Turnus in der Art beobachtet werden, daß
bei mehrlägigen öffentlichen Sipungen hintereinander kein einzelner Rath mehrere Tage
bintereinander zu dem Kriminalsenat zugczogen wird.
Art. 15.
Negelmäßig und soferne nicht besondere Gründe zu einer Abweichung vorlicgen, sol-
len öfsentliche Sipungen in der zweiten Hälfte der Monate Vehalten werden, und die in