Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

10 
7) Nachtragsverordnung zu §. 1 der Landschulenordnung für die Pflege Saalburg. 
(Publ. len Ars= und Vererdn. Bl. ai 26. Mal 1832.) 
Nachdem sich durch die Erfahrung die Nothwendigkeit einer Abaͤnderung der im 8. 1. 
der Landschulenorduung für die Pflege Saalburg vom 1. Juni 1813 (Nr. 31 des Anus- 
und Nachrichtsblaues für das Fuͤrstenthum Gera vom Jahre 1843) enthaltenen Vorschrift 
herausgestellt hat, so haben Se. Durchlaucht der Fuͤrst in Berücksichtigung des vorliegenden 
Bedürfnisses und unter Zustimmung des ersten ordentlichen Landtages gnädigst genehmigt, 
daß die Aufnahme schulpflichtiger Kinder in den Schulen der Pflege Saalburg für die 
Zukunft nicht weiter auf den einzigen Termin Ostern beschränkt sondern auch zu Michac, 
lio jeden Jahres nachgelassen sein soll: was wir hiermit als Nachtrag zu dem angczoge- 
nen Gesehe zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
Gera, am 21. Mai 1852. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. Shuan 
Schlick. 
E—....— 
8) Belanntmachung, zma, Beitritt der Fürstl. Lippeschen Stüateretlerung 
im Paßkarten ver band betr. 
(Publ. 5 rnse, und Vererdn.-Vl. am 26. Mal 1852.) 
Dem Paßkartenvertrage vom 21. Oktbr. 1850 (Vil. die Bekanntmachung vom 11. 
Febrnar 1851 in Nr. 7 des Amts= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851 und 
Nr. 109 der Gesetzsflg.) ist neuerdings noch die Fürütl. Lippesche Staatsregierung 
beigetreten: was wir biermit zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
Gera, am 19. Mai 1852. 
Firstlich Reuß Plauisches Ministerium. 
n Bretschneider. 
Schlic. 
— — —— 
9) Bekanntmachung, die Ertheilung des Niederlagörechts an das K. Preuß. 
5 
auptsteucramt zu Uerdingen betr. « 
(Pukl.tmklsatssundBecckIILsBLins2.JaaiWIL) 
Nachdem von Seiten der Königlich Preußischen Staateregierung der Sadt Uer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.