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appellationsgerichts gehörten und erst durch das S. Altenburgische Gesep vom 27. Ja-
nuar 1837 dem Gerichte zur Entscheidung überviesen worden sind. (Altenburgisches
Reskript vom 23. Juni 1837).
Art. 30.
In Anklagesachen gegen Staatsdiener wegen Verfassungs-Verlehungen (Art. 10),
welche zu einem Erkenntniß ersier oder weiterer Instanz reif sind, soll jedes Mal Ver-
welsung zur Relation und Korrelation in einem Kriminalplenarsenat eintreten. Dasselbe
soll auch bei den nach Art. 10 gedachten Entscheidungen nach dem S. Meiningischen
Gesetze vom. 22. Juni 1850 geschehen.
Die Leitung des Verfahrens und Zwischenverfügungen vor dem Enderkenntnisse in
diesen Sachen, gebören vor den gewöhnlichen Kriminalsenat und unterliegen dem ge-
wöhnlichen Geschäftsgange. (Art. 24.)
Art. 31.
In bedenklichen Fällen kann der Präsident auch die Akten unter allen oder einigen
Mitgliedern zirkuliren lassen, um eine gründlichere Abstimmung vorzubereiten.
Art. 32.
Der Referent hat sodann die Sache regelmäßlg binnen vier Wochen nach der Zu-
theilung in dem betreffenden Senate zum Vortrag zu bringen. Er hat die Akten ange-
messene Zeit vor dem Vortrage dem Korreserenten zuzustellen.
Beide Reserenten haben vor dem Vortrage, unabhängig von einander, dem Präsi-
denten ein schriftliches Votum zuzusiellen. Der Referent kann dasselbe in die Form ei-
nes Urtheilsentwurfes einkleiden. In wichtigeren Jällen sollen die Vota, wenigsiens von
Seiten des Referenten mit Gründen unterstützt werden.
Bei Streitigkeiten der Durchlauchtigsten Höse, welche nach F. 11 der Jenaischen
Oberappellationsgerichts-Ordnung an das Gericht gelangen, gilt die besondere Vorschrist
in §. 427) dieser Gerichtsordnung.
5) 8. 42.
Sobald die Akten spruchreif sind, werden sie zuerst einem nicht afademsschen, und dann einem
alademischen Mitgliede dee Ober-Appellationsgerichts zugestellt, und von jedem eine besendere Ne-
lation darüber schriftlich ausgearbeitek. Beide Relationen darüber zirkuliren sodann mit den Alten
unter sämmtlichen Mitgliedern, und hierauf erst wird die Sache in der Spruchseslien vergenagen
und das Erkenntniß abgefaßt. Jedem hohen streitenden Theile steht frei, zwei Mithlieder des Ober-
Appellationsgerichts von aller Theilnahme auszuschließen und stott jedes ansgeschlossenen zwei fremde
Rechtegelehrte vorzuschlagen, aus welchen der hohe Gegentheil je einen auswählt, der alodann