Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Verordnung vom 23. Juli 1848 der frũüher in Gera bestandene Gebrauch, wonach die 
kirchlichen Proklamationen mit dem Unterschiede von „Jungfrau" und „Herr“ erfolgten, 
auch in Gera, sowie in dem ganzen Lande gleichmäßig wieder eingeführt werde, und es 
wird solches zur Nachachtung andurch zur öffentlichen Kenntnih gebracht. 
Gera, den 16. Oklober 1851. 
Furstl. Reuf- Mauisches Konsistorium. 
. Reichard. 
—— 
D. Behr. 
5) Verordnung, die Unterbringung der Wahnsinnigen und die dieffallsigen Kompetenzverhält. 
isse betr. 
(Publ. Iim Amts= und Berordnungskl. om 13. Nevemter 183c0.) 
In Ulbereinstimmung mit der neueren Gesehgebung und auf Grund des Ark. 112 
der Gemeindcordnung, wonach unter Andern auch die Handhabung der Sicherheitspolizei 
den Gemeindelehörden des Landes überwiesen worden ist, haben Se. Durchlaucht der 
Juͤrst anzuordnen gerubt, 
daß die Sorge fuͤr Unschãdlichmachung und Unterbringung Wahnsinniger, 
welche nach der Vurggräfl. Polizeiordnung von 1551 in einzelnen Theilen 
des Landes biaber noch von den mit der Obergerichtsbarkeit beliehenen Justiz- 
siellen gehandhabt worden ist, künftig gleichmähig den Gemeinden, als solchen, 
und deren gesetzlichen Organen obliegen soll. 
Es wird daler in Gemäßleit dieser Höchsten Entschießung die defallsige Bestim= 
mung der Burggtäsl. Polizeiordnung hiermit fürs ganze Land außer Kraft gesetzt und 
verordnet, daß die Gemeindebehörden alle diejenigen Maßregeln wahrzunehmen und die- 
jenigen Schritte zu thun haben, welche zur Versorgung eines Wahnsinnigen und im 
Interesse der allgemeinen Sicherheit nothwendig werden, wobei hinsichtlich der Gemein- 
revorstände des platten Landes noch besonders bestimmt wird, daß diese im einzelnen 
Falle, wo sich Spuren von Geisteskrantheit bei einem ihrer Gemeindeangehörinen zeigen, 
dem Landrathe ihres Bezirkes sofortige Anzeige zu erstatten haben, damit durch dessen 
Vermitlelung und unter dessen Leitung die nöthigen Vorkehrungen getroffen werden. 
Hiernach haben sich alle Behörden, die es angehet, zu achten. 
Gerg, am 8. November 1854. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick.
	        
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