Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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daß die Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte, ferner die Gemeindevorstände 
und die Gutsvorsteher Ortspolizeibehörde im Sinne der 88 10 und 11 jenes Ge— 
setzes sind. 
Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksschulinspektion. 
&2. Die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, die als gewerbliche im Sinne 
der Gewerbeordnung anzusehen sind, setzt voraus, daß der Arbeitgeber der Ortspolizei- 
behörde die vorgeschriebene schrifttiche Anzeige erstattet hat. 
Ungenügende Anzeigen sind von der Behörde zur Verbesserung und Vervollständigung 
zurückzugeben. 
3. Die Beschäftigung eines Kindes ist nur gestattet, wenn dem Arbeitgeber zuvor 
für dasselbe die vorgeschriebene Arbeitskarte eingehändigt worden ist. 
Die Arbeitskarten sind von den Ortspolizeibehörden unter Verwendung des von dem 
Ministerium des Innern hierfür bestimmten Formulars auszustellen. 
&# 4. Die Herstellung der Formulare wird in dem Umfange des Bedarfs der säch- 
sischen Behörden von der von dem Ministerium des Innern damit beauftragten Druckerei, 
der Vertrieb der Formulare aber von dem Gendarmerie-Wirtschaftsdepot besorgt. 
Die Ortspolizeibehörden haben ihren Bedarf an Arbeitskarten gegen portofreie Ein- 
sendung des für jede Karte zu berechnenden baren Verlags, der demnächst festgestellt wird, 
von dem Gendarmerie-Wirtschaftsdepot zu beziehen. 
85. Die Ausstellung einer Arbeitskarte setzt voraus, daß der gesetzliche Vertreter 
des Kindes den erforderlichen Antrag stellt oder ihm zustimmt, oder daß die Gemeinde- 
behörde die Zustimmung ergänzt hat. 
Der Altersnachweis ist durch Beibringung einer Geburtsbescheinigung des Kindes 
zu führen. Derselben bedarf es nur dann nicht, wenn für das Kind schon früher eine 
Arbeitskarte ausgestellt worden ist und diese vorgezeigt wird. 
6. Wird die Arbeitskarte an Stelle einer früher ausgestellten Karte erteilt, so ist 
dies in der neuen Arbeitskarte auf der Rückseite unter „Bemerkungen“ mit Angabe des 
Umstandes, daß sie verloren gegangen oder vernichtet, oder von dem Arbeitgeber nicht 
wieder ausgehändigt oder infolge veränderter Arbeits= oder Aufenthaltsverhältnisse un- 
brauchbar geworden ist, zu vermerken. Die vorgelegten unbrauchbar gewordenen Karten 
sind zu kassieren. 
. Die Ortspolizeibehörden haben über die von ihnen ausgestellten Arbeitskarten 
Verzeichnisse nach dem unter O beigefügten Formular zu führen und am Ende 
eines jeden Kalenderjahres abzuschließen. 
85“
	        
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