fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

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Kriegsministerium. Berlin den 4. Mai 1891. 
Nr. 126. 
Annahme von Unteroffizieren für Proviantamts-Aspirantenstell 
Der erste Absatz des §. 13 der Magazin-Dienstordnung erhält in Abänderung der Fassung vom 8. April 
1888 — f. Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13 S. 101 — folgenden Wortlaut: 
„Geeignete Unteroffiziere, welche mindestens 6 Jahre in der Armee aktiv (b. h. ohne Anrechnung 
von Kriegsjahren) gedient und nicht jünger als 26, aber nicht älter als 28 Jahre sind, oder den 
Civilversorgungsschein besitzen und nicht älter als 32 Ja sind, können als Anwärter für 
Proviantamts-Aspirantenstellen angenommen werden, wenn sie 
1. lobenswerthe Führung, · 
2. körperliche Befähigung für den Feldverwaltungsdienst, 
3. völlig 3 Vermögensverhältnisse und 
4. ausreichende Schulbildung nachweisen.“ 
Die Anmerkung *) fällt fort. 
No. 173/4. 91. B. 2. v. Kaltenborn. 
Kriegsministerium. 
Remontirungs-Abtheilung. Berlin den 15. April 1891. 
Nr. 127. 
Ueberweisung fälliger Chargenpferde an Offziere. 
Zur Behebung von Zweifeln wird hierdurch festgesetzt, daß die Bestimmung im §. 9 Absatz 2 des Remon- 
tirungs-Reglements, wonach die Zutheilung der Chargenpferde an die Empfangsberechtigten nach Beendigung 
der Herbstübungen oder bei deren Ausfall im Monat September mit der Maßgabe zu erfolgen hat, daß der 
neue Turnus mit dem Zeitpunkte anfängt, an welchem der alte aufhört, auch auf die Verabfolgung der Chargen- 
pferde Anwendung findet, welche in Folge Herabsetzung der Dauer eines Chargenpferdes von 5 auf 4 Jahre 
bereits fällig sein würden. 
Die Truppentheile haben den Offizieren die Chargenpferde nach Beendigung der Herbstübungen bz. 
im Monat September d. J. vorschußweise zu überweisen und die Ersatzpferde durch die nächstjährige äeer en- 
pferd-Bedarfsnachweisung zu liquidiren. it den diesjährigen Remonten werden Ersatzpferde nicht gebeeser. 
Die hierauf bezüglichen Anfragen finden hierdurch ihre Erledigung. 
No. 296/4. 91. R. A. v. Arnim. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 19. April 1891. 
Nr. 128. 
Verkaufspreis der „Dienstanweisung für die Oberfenerwerkerschule.“ 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. März 1891 Nr. 269/3. 91. A. 2, Nr. 68 im Armee- 
Verordnungs-Blatt für 1891, wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß die obengenannte Dienstanweisung im 
Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Kochstraße Nr. 68—f70, hierselbst 
erschienen ist und bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee 30 Pf. für das geheftete und 45 Pf. für das 
gebundene Exemplar kostet. 
No. 355/4. 91. A. 2. v. Falckenstein.
	        
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