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a. welcher Zwischenhafen angelaufen werden soll,
b. ob die Beförderung nach dem Zwischenhafen und die Weiterbeförderung von
dort ab mit einem Dampsschiffe oder Segelschiffe und ob auf diesev Weiter-
reise und in welchem Hafen nochmals ein Wechsel des Schiffes Statt finden soll,
c. ob in den Zwischenhäfen die Verpflegung der Passagiere auf Rechnung des
Rheders, Expedienten oder Mäklers erfolgt und an wen die Passagiere die-
serhalb in den Zwischenhäfen sich zu halten haben,
d. ob die Lebensmittel gekocht oder ungekocht geliesert werden,
c. wie lange höchstens der Aufenthalt in den Zwischenhäfen währen und ob und
welche Entschädigung für den Fall einer Verzögerung gelelstet werden soll,
sowie denn überhaupt für den Fall solcher indirekten Beförderungen auf die Be-
kanmmachung vom 30. Juni v. J. wiederholt aufmerksam gemacht wird.
5. Dem Agenten ist die Anforderung einer besondern Vergütung Seiten des Auswan-
dernden untersagt, er hat sich dieserhalb lediglich an selnen Auftraggeber zu halten.
6. Die Agenten dürfen Personen, welche der Militairpflicht oder einer zu erwarten:
den Vestrafung sich zu entziehen suchen, wissentlich nicht befördern.
7. Der Agent soll sich im Besipe der an dem Einschiffungsplaße wegen der Auswan-
dererbeförderung geltenden amtlichen Verordnungen befinden und dem Auswandern-
den auf Verlangen Kenntniß davon geben.
B. Der Agent hat über die von ihm abgeschlossenen Ueberfahrtsrerträge genaue Ver-
zeichnisse zu führen und solche auf Erfordern den zuständigen Behörden vorzulegen.
9. Der Agent hat eine von dem unterzeichneten Ministerium zu bemessende Kaution
wegen treulicher Erfüllung seiner Obliegenheiten zu bestellen, und unterliegt für
den Fall der Nichtbeachtung der ihm auferlegten Verpflichtungen einer Polizeistrafe
bis zu funfzig Thalern.
10) Die Zurückziehung der ertheilten Konzessionen bleibt jeder Zelt vorbchalten, soll aber,
neben den etwa verwirkten öffentlichen Strafen unausbleiblich dann erfolgen, wenn
der Agent der Verleitung zur Auswanderung durch Vorspiegelung umwahrer That=
sachen oder der Bevortbeilung der Auswanderer bei Besorgung ihrer Geschäfte na-
mentlich ihrer Geldangelegenheiten sich schuldig macht.
I1) Die Verleihung sowohl als die Zurückziehung der Kenzessionen soll künstig öffent-
lich bekannt gemacht werden.
Gera, am 29. Juli 1852.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider. !2r!½“
eo- Schlick.