Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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3) Bekanntmachung, die Ausfuhr von Steinsalz nach Belgien betr. 
(Publ. Im Amts= und Vererdnungsbl, am 18. Augull 1802.) 
Zwischen den Staaten des Deutschen Zoll= und Handelsvereins und der Königlich 
Belgischen Regierung ist die Verabredung getroffen worden, daß der zollvereinsländische 
Ursprung des rohen Steinsalzes, welches nach Artikel 2 der Addlitronalkonvention vem 
8. Febr. I. J. (Nr. 123 der Gesehsammlung) bei der Einfuhr in Belgien gegen einen er- 
mäßigten Zoll zugelassen werden soll, durch ähnliche, vom Ausgangszollamte auszustellende 
Ursprungszengnisse nachzuweisen ist, wie solche bercits in Folge des Vertrags vom l. Sep- 
tember 1814 zwischen den Zollvereinsstaaten einerseits und Belgien andrerseits üblich sind. 
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenniniß gebracht. 
Gera, am 9. August 1852. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
Fürden Minister: 
Dr. Kreßner. 
Schlick. 
) Verordnung, die Ausführung des Gesehees vom 30.-Juli 1852 über das polizeiliche 
Verfahren gegen Vagabunden betr. 
(Publ. Im Ami## und Verernnugsbt. am 1. Seplember 1872.) 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 30. Juli do. Is., das Verfahren gegen Vaga- 
bunden und sonst gemeinschädliche Individuen betressend, wird hierdurch noch besonders 
Folgendes bestimmt. 
I. 
Bis zu Einsetzung der, in den §. 3 und 12 erwähnten Krelsräthe haben die jeßt 
bestehenden. Landrathsämter zu Schleiz, Gern und Ebersdorf die den Kreisräthen zune- 
wiesenen Oblicgenheiten uud Zuständigkeiten auszunben. 
2. 
Die Gemeindebehörden haben sowohl in den Städten, als auf dem Lande den durch 
das Gesetz an sie gewiesenen Amtcobliegenheiten sich zu unterzieben, für diesen Zweck so- 
sort die nöthigen Polizeigefängnisse einzurichten, und da, wo dergleichen noch gar nicht
	        
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