Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 135.
1) Verordnung, das Maaß der Mauer. und Dachziegel betr.
(utl. im Amis= und Veerdnungskl. am 8. Sep#ember 1312.)
Um den Uebelständen entgegen zu wirken, welche die broße Verschicdenbeit der auf
den einzelnen Ziegeleien des gesammten Fürstenthums Neuß jängerer Linic seilher übli-
chen Maaße der Mauer= und Dachziegel mit sich bringt, und namentlich um ein gleich-
mählges dem allgemelnen Interesse der Bauenden mehr sentspekcheiddes Verhälmiß in der
Größe und Stärke der Ziegel herzustellen, wird auf Grund böchster Eutschließung Sere·
nissimi, unter gleichzeitiger Aufhebung der fuͤr das Fuͤrstenthüm Gera u#interm 29. Au-
gust 1844 in dieser Beziehung erlassenen Verordnung (Nr. 36 des Amta= und Nach-
richtsblattes für das Fürstenthum Gera von demselben Jahre) hiermit verordnet, daß
künstig im tüchtig ausgebrannten Zustand
ein Mauerziegel:
121 Foll in der Länge,
6 „ Breite,
21 . Dicke;
ein Dachziegel:
1½ Zoll in der Länge,
-Brreite und
* .Decke,
nach Leipziger Maaß, halten soll.
Dagegen bleibt die Bestimmung des Maaßes für die Pllasterzlegel, Backosen= Sime-
Kesselzlegel und dergleichen je in den einzelnen Fällen den vorliegenden besonderen Ver-
bältnissen und Bedürfnissen überlassen.
Die sämmtlichen Besiper und Pächter von Ziegeleien im gesammten Fürstenthume
sowie die sämmtlichen Bau-Gewerke und Beamten haben sich hiernach allenthalben zu achten.
Ausgegeben am 3. November 1852. a0