Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Kontraventionen gegen die in der gegenwaͤrtigen Verordnung enthaltenen Besiim- 
mungen, welche uͤbrigens vom Anfang kuͤnstigen Jahres an in Wirksamkeit treten sollen, 
ziehen gegen den Ziegelfabrikanten eine Strafe von 5 Thalern und Konfiskation der den 
obengedachten Dimensionen nicht eutsprechenden Ziegel nach sich. 
Gera, am 3. September 1852. 
Furstlich Reuß-Mauische Regierung. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
  
2) Nachtragsverordnung zur Gesindeordnung. 
(VPutl. im Amts= und Vererdnungsbl, am 22. Sehlkr. 162.) 
Durch die Gesindeordnung vom 23. Jannar 1841 (Nr. 67 der Gesehsammlung 
Bd. 1IV.) i/s in den 8§. 13, 14 und 108 vorgeschrieben: 
daß jeder Dienstbote beim Antrikte seines Dienstes sich durch ein Gesindezeug= 
niß zu legitimiren hat und diesenige Herrschaft, welche einen Dienstboten ohne 
Zeugniß annimmt, mit einer Geldbuße von 5 bis 10 Thlr. belegt werden soll. 
Da dieser Vorschrift bisher nicht allenthalben entsprochen worden ist, biernächst es 
aber auch an der Möglichkeit einer durchgreifenden Kontrole für die Ortspolizeibehörden 
gefehlt hat, so wird, um die Lebtern in den Stand zu sehen, gehörige Kontrolelisten über 
den Ab= und Zugang an Dienstboten führen zu können, mit höchster Genehmigung Se- 
renissimi hierdurch verordnet: 
daß sämmtliche Dienstherrschaften ohne Ausnahme die Dienstbücher, Heimath- 
scheine oder sonsiige Legitimationen ihrer Diensiboten bei jedem Dienstantritte 
oder Dienstwechsel bei ihrer Gemeindebehörde vorzuzeigen, bei Nichtbeachtung 
dieser Vorschrist aber eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler, welche in Wle- 
derholungsfällen bis auf 5 Thaler erhöht werden kann, zu gewärtigen haben. 
Wir bringen Solches zu allgemeiner Nachachtung zur offentlichen Kenntniß, und 
machen zugleich den einzelnen Ortspolizeibehörden die sorgsame Ueberwachung des Gesin- 
dewesens und die gehörige Handhabung obiger Vorschrift besendero zur Pflicht, wobei wir
	        
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