206
einkunft wegen gegenseitiger Verpflichtung zu Uebernahme der Auszuweisenden außer der
beügen Regierung bis jept noch die Regierungen von Preußen, Sachsen, Bayern, Han-
nover, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Sachsen-Ko-
burg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Vraunschweig, Nassau, Anhalt-
Dessau mit Köthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudol-
stadt, Waldeck, Reuß älterer Linie, Schaumburg-Cippe, Lippe und der Senat der
freien und Hansestadt Bremen betheiligt, und es haben dieselben in' Gemäßheit der
bei der Schlußverhandlung der zu Gotha Statt gehabten Konferenz getroffenen allselti-
Ven Vereinbarung über die in den betreffenden Staaten bezüglich des Heimathsweseus
bestehenden Bestimmungen und Einrichtungen Mittheilungen anher gelangen lassen, deren
wesentlicher, namentlich auf die Staatsangehörigkeit bezüglicher Inhalt zur Nachachtung
der Behörden und Gemeinden hierdurch bekannt gemacht wird.
I. Hinsichtlich der Enverbung und des Verlusts der Eigenschaft eines Staatsange-
börigen gelten in den vorgenannten Staaten, abgesehen von den durch eigenthümliche
Landesverhältnisse gebotenen besondern Bestimmungen, die in der betreffenden diesseitigen
höchsten Verordnung vom 20. Mai 1852 (Nr. 121 der Gesehsammlung) feügestellten Grund.
sähe und Bestimmungen, jedoch mit folgenden Abänderungen:
1) Im Königreich Sachsen stellt das Gesey vom 2. Juli 1852 folgende besondere,
bezüglich von dem bisher dort gültig gewesenen und dem diesseitigen Heimathsrecht ab-
weichende Bestimmungen auf.
Sowohl eheliche als uneheliche Kinder einer in den Unterthanverband aufgenomme-
nen Ausländerin bleiben, so lange ihnen nicht das Unterthanenrecht von der Staatsbe-
hörde ausdrücklich verliehen worden ist, Ausländer.
Ausländer, welche sich innerhalb der Schönburgischen Rezeßherrschaften niederlassen
wollen, haben außer Erfüllung der übrigen Aufnahmebedingungen noch die besondere Auf-
nahmebewilligung des betreffenden Herrschaftskesiters beizubringen.
Bei der Entlassung aus dem Untertbanenverbande folgen außereheliche und unfelbst-
ständige Kinder dem Verhälmisse der Mutter.
Urkunden über Cullassungen aus dem Unterthanenverband sind von der Obrigkeit
des Wohnorts auszustellen und von der zu Ausferigung von Verleihungsurkunden
kompetenten Behörde (Kreisdirektionen, Ministerium des Innern) zu bestätigen.
2) Nach der Baperkschen Gesehgebung erwerben Ausländer, welche eine doppelte
Kapitulation im Heere gedient haben, am Orte ihrer letzten Garnison das Heimathsrecht.
Das erworbene Indigenat geht auch durch Erwerbung oder Beibebaltung eines fremden
Indigenats ohne besondere Königliche Bewilligung verloren.
3) Im Königreich Hannover wird das Unterthanenrecht durch Erlangung des