Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

212 
b. auf dem Lande: die Gerlchtebehörden, (die landeöherrlichen Aemter und Patrimo= 
nialgerichte.) . 
Zur Gültigkelt der von diesen Behörden ausgestellten Heimathsscheine ist jedoch di 
Legalisation von Seiten Fürstlicher Landesregierung erforderlich. 
19) in Schaumburg-Lippe: die Fürstlichen Aemter und städtischen Magistrate; 
20) in Lippe: gleichfalls die Fürstlichen Justizämter und die Magistrate. 
III. Hinsichtlich der Trauung von Ausländern besteht in den meisten der bei der Ue- 
bereinkunft vom 15. Juli 1851 betheiligten Staaten die geseliche Bestimmung, daß 
keine Verheirathung eines Ausländers, sei es mit einer Inländerin, sei es mit einer 
Ausländerin, ohne ausdrückliche Zustimmung der Heimathsbehörde desselben gestattet wer- 
den darf. 
Gera, am 31. Oktober 1852. 
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. 
von Bretschneider. » 
Schlick. 
3) Verbot gegen Vornahme von Sektionen an Leichen durch Chirurgen betr. 
(Dukl. im Amis= und Vererdnungset, am 10. Nevtr. 1832.) 
Die Wahrnehmung, daß Chirurgen und Barbiere selbstständig Sektlenen an Leichen 
vorgenommen haben, veranlaßt uns, in Gemäßheit höchster Entschließung Serenissimi al- 
len Barbieren sowie den Chirurgen II. und I. Klasse die Vornahme von Sektionen an 
Leichen ohne ärztliche Anordnung und Leitung bei fünf Thaler Geld= oder verhältnißmä- 
siger Gefängnißstrafe, m Wlederholungsfall bei Einziehung der Konzession zu unterfagen. 
Im Uebrigen werden hiermit zugleich zur Untersuchung und Bestrafung aller dieß- 
fallügen Kontraventionen die Kriminalbehörden des Landes ermächtig!. 
Gera, den 5. Novemker 1852. 
Furstlich Reuß-Mlauische Regierung. 
von ausche Reg s 
Semmel. 
— —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.