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4) Erneuertes Verbot degen den Vertrieb und die öffentliche Anpreisung von Promessen und
Theilaktien zu Lokteriespielen.
(Pukl. Im Amus= und Vererknungskl. am 21. Nevemter 1837.)
Nach neuerlichen zu unserer Kenntnih gekommenen Erfahrungen sind trotz unserer
Bekanntmachung vom 26. August dö. Js., durch welche der Vertrieb sgr. Promessen oder
Theilaklien zu auswärtigen Lotlerlen und sonstigen Geldunternehmungen für den Bereich
der biesigen Lande bei 10 Thaler Geld= oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe verboten
worden ist, fortgesetzte Versuche gemacht worden, dergleichen Loose zu vertreiben und
das mit solchen auf Täuschung beruhenden Spekulationen weniger bekannte Publikum
zu bevortheilen.
Wir finden uns dadurch veranlaßt, wiederholt vor dem Ankaufe solcher Papiere zu
warnen und unsere gedachte Verordnung nochmals einzuschärsen, zugleich aber in Folge
der Wahrnehmung, daß in einzelnen inländischen öffentlichen Blättern Bekanntmachungen
auswärtiger Handlungshäuser Aufnahme gefunden haben, durch welche dergleichen Theil-
aktien und Promessen zum Kauf angeboten und angepriesen werden, den sämmtlichen
Redaktionen inländischer Zeitungsblätter die Aufnahme solcher Bekanntmachungen bei ei-
ner Strase von 5 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe für den einzelnen Kon-
traventionsfall hiermit zu untersagen.
Gera, am 20. November 1852.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
von Bretschneider.
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5) Bekanntmachung, die mit der Königl. Vayerischen Staatsregierung vereinbarte, Hegen-
seitigkeit in Preßstrafsachen betr.
Das Königlich Bayerische Geseh zum Schute gegen den Mißkrauch der Presse vom
17. März 1850 emhält folgende Bestinmungen:
Art. 22.
Wer in einer Schrist das Oberhaupt eines auswärtigen Slaales auf die im