Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 137. 
Nachdem Se. Durchlaucht der Fürst behufs erwünschter Herstellung einer möglichst 
sichern und zuverlässigen Aufsicht über die Ausübung der Thierheilkunde und gehöriger 
Ueberwachung des Vekerinärwesens im ganzen Lande anzuordnen geruht haben, daß die 
bisher ausschließlich für das Fürstenthum Gera und die Pflege Saalburg bestandene, mit- 
telst Verordnung vom 19. Mai 1842 publizirte Instruktion und Taxordnung 
für die Thierärzte auch für die übrigen Landestheile Anwendung finden und in 
Folge dessen auch für die Fürstenthümer Schleiz und Lobenstein = Ebersdorf einschließlich 
der Pflege Saalburg noch ein besonderer Landthierarzt angestellt werden soll; so wird in 
dem Nachstehenden suh O die gedachte Instruktion nebst Taxordnung wörklich zum Ab- 
druck gebracht und dabei nach erfolgter Zustimmung der Landesvertretung verordnet, daß 
dieselben künftig im ganzen Umfange des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie gleichmäßige 
Geltung haben und daher auch die mit Konzession versehenen oder künftig noch zu kon- 
zessionirenden Thierärzte im Oberlande von jeyzt an sich genau nach jener Insiruktion, 
insoweit diese sie betrifft, zu richten und die karmäßigen Säge in den Liquidationen für 
ibre Bemühungen bei Vermeidung nachdrücklicher Ahndung überall auf das Pünktlichsic 
einzuhalten haben. 
egen Ernennung und Verpflichtung des neu zu bestellenden Landthierarztes für 
die obern Landestheile wird demnächst weitere Bekanntmachung ergeben. 
Gera, am 2. December 1852. 
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium. 
von Bretschneider. vrdi½ 
Sclick. 
Ansgegeben am 15. December 1852. 33
	        
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