Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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4) Bekonntmachung, die Additlonalkonvention zum Handels. und Schifffahrtsvertrage zwischen 
dem Zollverein und dem Königreiche Velgien betr. 
Zwischen den zum deutschen Joll= und Handelsvereine verbundenen Staaten einer- 
seits und dem Königreiche Belgien andrerseits ist durch Bevollmächtigte am 18. Februar 
l. J. zu Verlin eine Additional-Konvention zu dem Handels= und Schifahrthsvertrage 
vom 1. September 1841 (Bd. VI. Nr. 82 der Gesetztammlung) und zu der besteben- 
den Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichbandels abgeschlossen worden. — 
Nachdem dieselbe von Sr. Durchlaucht dem Fürsien ratisizirt worden ist, und die Aus- 
wechselung der gegenseitigen Ratiftkationen stattgefunden hal, so wird die gedachte Ken- 
vention hiermit in ihrem offiziellen deutschen Texte zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Gera, am 14. Juni 1852. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
Avdvditional-Konvention 
vom 18. Februar 1852 
zu dem Handels= und Schiffahrtsvertrage vom 1. September 1344 
Rosschen dem 
deutschen Joll= und Handels-Verein einerseits 
und 
Belgien andererseits. 
Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Vertretung der 
Ihrem Zoll= und Steuer-Systeme angeschlossenen sonwerainen Länder und Landestheile 
nämlich des Großherzogthums Luremburg, der Großberzoglich Mecklenburgischen Enclaven 
Rossow, Nepeband und Schönberg, des Groüberzoglich Oldeuburgischen Fürsteuthums 
Birkenfeld, der Perzogthümer Anhalt-Cöthen, Anbalt-Dessau und Anhalt-Beruburg, der 
Fürstentbümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstentbums Lippe, und des Landgräflich 
Hessischen Oberamto Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen 
Zoll- und Handels-Vereins, nämlich der Krene Bapern, der Krone Sachsen und der 
Krone Württemberg, des Großberzogthums Buden, des Kurfürstenthums Hessen, des Groß- 
herzogihums. Hessen, zugleich das Landgräflich-Hessische Amt Homburg vertretend; der 
den Thüringischen Zoll- und Handeloverein bildenden Staaten, nämlich: des Großherzog- 
thume Sachsen, der Herzogihmmer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Allenburg und Sachsen-
	        
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