Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

259 
2) Geseh, die Aufhebung des befreiten Gerichtsstands betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- 
den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. 
verordnen hierdurch zu Ausführung des §. 32 des Staatsgrundgesetzes in Uebereinstim- 
mung mit dem ersien ordentlichen Landtage Folgendes: 
8. 1. 
Der privilegirte Gerichtsstand jeder Art für Personen, Grundsiücke und diesen gleich- 
siebendo Gerechtigkeiten, desgleichen der privilegirte Gerlchtsstand des Fiskus und an- 
derer juristischer Personen wird hiermit aufgchoben. 
8. 2. 
Jedermann stehet unter dem Gerichte, welches fuͤr den Bezirk seines Wohnsihes zu- 
nächst und unmittelbar bestellt ist, der Fiskus und jede andere juristische Person unter 
dem Gerichte, in dessen Bezirk der Vorstand und bezüglich bel Klagen gegen öffentliche 
Anstalten des Landes und den Fiskus, die dieselben in dem betreffenden Falle zunächst ver- 
trekende Venvaltungobehörde ihren Sitz hat. Im dinglichen Gerichtsstande gehören Grund- 
stücke vor das Gericht desjenigen Bezirks, in welchem sie gelegen sind, Gerechtigkeiten — 
8. 1. — unter das Gericht, in welchem sie auszuüben sind, oder in welchem die Sache 
sich besindet, auf welche sie sich beziehen. 
Eine Ausnahme von dem dinglichen Gerichtsstande machen die zeither bei dem ge- 
meinschastlichen Lehnhofe zur Lehn gegangenen Ritterguͤter. Diese bleiben der dinglichen 
Gerichtsbarkeit desselben noch so lange unterworfen, bis sie allodifizirt sein werden. 
Mit der erfolgten Allodisikation eines Rittergutes ist der privilegirte Gerichtssiand 
desselben, unerwartet der Allodisikation der andern Rittergüter, aufzuheben, und es hat 
der allgemeine dingliche Gerichtsstand — § 1 und 2 — einzutreten. 
« 8. 4. 
Der sonst noch bestehende Gerichtsstand in Anschung gewisser Rechtsangelegenheiten 
wird durch dieses Gesey nicht geändert. 
Ueber den Umfang der Militärgerichtsbarkeit wird ein besonderes Gesetz erlassen. 
8. 5. J 
Der Gerichtsstand des Landesfürsten und aller Mitglieder des Fürstlichen Hauses 
bleibt der bisherige, bel dem Appellationsgerichte zu Gera. 20.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.