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nach denen des Gesetzes vom 26. März 1838 und der provisorischen Oberappellations-
gerichtsordnung. sammt dazu gehoͤrigen Nachtraͤgen.
8. 3.
Die Gerichtöbarkeit, welche seither dem Fürstlichen Konsisterium zu Gera und den
geisilichen Inspektionsämtern zu Schleiz, Lobenstein und Saalburg üͤber Geisiliche, Kirchen-
und Schuldiener, in Ehe= und Verlöbnißsachen, Ingleichen in Streitigkeiten über Pa-
vochialverhältnisse und desfallsige Leistungen, sowie in anderen kirchlichen oder Schul-
prozessen zugestanden hat, höret auf. Sie gehet auf die Justizämter des Wohnorts und
der gelegenen Sache über.
Die Ehe= und Verlöbnihürreitigkeiten werden den Justigzämtern zu Gera, Schleiz
und Lobenstein in der unter §. 10 und 11 näher bestimmten Weise zugetheilet.
8. 4.
Eg sollen nehmlich künftig bestehen Justizämter zu Gera, Schleiz, Lobenstein, Hirsch-
berg, Saalburg und Hohenleuben.
. §..
Für das Fürstenthum Gera sollen zwei Juslizämter besieben:
das Eine umfaßt die Stadt Gera mit sämmtlichen Vorstädten, Gartenhäusern
und den in ihrem Weichbilde gelegenen Grundsiücken;
das Zweite umfaßt die sämmtlichen Ortschaften des platten Landes, sie mögen
zeither dem Fürstlichen Justizamte oder einem Patrimonialgerichte unter=
worfen gewesen sein, mit Ausschluß der Ortschaften Neuärgerniß und Pöllwih.
6.
Das Justizamt zu Schleiz umfaßt die Stadt Schleiz mit Einschluß der Heinrichs-
stadt, und den Landbezirk des ganzen Fürstenthums Schleiz, nur mit Ausnahme der dem
Justizamte Hobenleuben zugewiesenen Ortschaften und des nach Saalburg gewiesenen
Dorfes Raila. Wegen elwaiger Errichtung eines besonderen Justizamtes für die Stadt
Tanna oder deren Zuweisung an das Justizamt Schleiz wird besondere verfassungsmäßige
Anordnung vorbehalten.
& 7.
Das Justizamt zu Lobenstein begreifet die Stadt Lobenstein, sowie die sämmnlichen
Onschaften des Fürstenthums Lobenstein-Ebersdorf mit Ausnahme der dem Bezirke deo
Justizamts Hirschberg zugewiesenen Ortschaften.
8. 8.
Das Justizamt Hirschberg begreiset die Stadt Hirschberg, sowie die Ortschaften Do-