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2) Verordnung, die Beibringung von Heirathßerlaubnißscheinen in Trauungsfällen betr.
(Pukl. im Amts= und Vererdnungsbl. an 22. Dezbr. 1332.)
Die im 8. 12 des Cesetzes vom 26. Oktober 1822 gegelene und in der Landes-
berrlichen Verordnung vom 20. Mai ds. Is. bezüglich der Aueländer peziell erneuerte
Vorschrist,
wenach keine am Orte der Trauung nicht geborene Mannsperson eher aufgeboten und
getraut werden soll, als bis sie durch genügende Zeugnisse der kompetenten Heimaths=
bebörde nachgewiesen hat, daß der beabsichtigten Trauung in heimathsrechtlicher und
bürgerlicher Beziehung kein Hindernih entgegenstebe,
ist in neuerer Zeit bei Trauungen von inländischen Mannspersonen hin und wieder au-
Her Acht gelassen worden.
In Folge dieser Wahrnehmung und um vornemlich auch den Gemeluden des In-
landes das ihnen gesetzlich zustehende Widerspruchsrecht gegen die Verheirathung ihrer
männlichen Gemeindeangehörigen für alle Fälle zu wahren, machen wir unter Einschärf-
ung obengedachter Gesegesvorschristen den Geistlichen des Landes hiermit von Neuem zur
Millicht,
in allen Trauungssällen ohne Unterschied auf die vorherige Beibringung des erfor-
derlichen Heirathserlaubnißscheins der betreffenden Heimathsbehörde Bedacht zu neh-
men und keine Trauung zu vollziehen, ohne daß der zu Trauende ein solches Zeug-
niß beigebracht hat.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift ziehen die im §. 5 der Landesherrlichen
Verordnung vom 20. Mai ds. Is. angedrohten Nachtheile, welche ausdrücklich auch für
gesewidrige Trauungen inländischer Mannspersonen hiermit angedroht werden, nach sich.
Gera, am 16. Dezember 1852.
Fürstlich Reuß-Plautsches Ministerium
von Bretschneider.
schneider Etuu