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3) Bekanntmachung, den Beitrikt des Fürsienthums Waldeck zum Posikartenverbande betr.
(Y#bl. Im Amts= und Vererdnungsbl. am 20.Dezbr. 1352.)
Dem Paßkartenvertrage vom 21. Oktober 1850 (Nr. 109 der Gesehsammlung) ist
neuerdings noch die Fürstlich Waldeck'sche Staatsregierung beigetreten, was
biermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gera, den 21. Dezember 1832.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.
4) Bekanntmachung, die im Königreiche Würtemberg eingetretenen Abänderungen in der
Gesehgebung über Vesteuerung des Branntweins und des Malzes betr.
Im Königreiche Würtemberg ist in Folge neuerlich eingetretener Abänderungen in
der daselbst bestehenden Gesetzgebung über die Besteuerung des Branntweins und des
Malzes vom 1. Oftober 1852 an
1) die Uebergangssteuer für den Eimer Branntvein von der Normalstärke zu 50 Gr.
nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,145 Neaumur auf 10 Fl. 40 Kr.
statt der bisherigen 5 Fl. vom Würtemberg'schen Gimer für Branntwein aller
Art, festgesegt, auch nach diesem Verhältnisse der Betrag der Uebergangssteuer für
Branntwein über und unter 50 Grad regulirt,
der bisherige Unterschied zwischen eingesprengtem und trockenem Malze aufgehoben
und der Uebergangssieuersah für das aus dem zollvereinten Auslande eingehende
geschrotene Malz ohne Ausnahme auf den Betrag der Würtemberg'schen Malz-
steuer von 24 Kr. vom Simri Würtembergisch erhöht worden.
Hiernächst ist aber auch für den Verkehr mit Wein, Obstmost, Vranntwein,
Bier und Malz die Einhaltung bestimmter Uebergangsstraßen, ingleichen hin-
sichtlich des eingehenden Branntweins die Angabe des Stärkegrades in den Ue-
bergangsscheinen unter Veifügung amtlich versiegelter Probeflaschen, vorgeschrie-
ben worden.
Zur Erledigung ven Uebergangsscheinen und zur Erhebung der Uebergangs-
steuern sind neben den Königlich Würtemberg'schen Haupt= und Nebenzollämtern
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