Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 141.
Regulativ für das Verfahren bei Grenzrevissonen.
Zur Vermeidung des verhältnißmäßig hohen Kostenaußvands, welcher mit den oft
stattfindenden Berichtigungen einzelner Landes-Grenz-Defekte verbunden ist, und zur mög-
lichsten Vereinsachung dieses Geschäfts werden in Bezug auf die an das Großberzoglich
Sachsen-Weimarische, das Herzoglich Sachsen. Meiningsche, das Herzoglich Sachsen-Alten-
burgische und das Fürsilich Schwarzburg-Rudolstädtische Staatsgebiet anstoßenden Theile
der Landesgrenze des Fürsienthums auf Grund desfallsigen Einvernehmens mit den be-
treffenden Staatsregierungen mit böchster Genehmigung folgende Vorschriften ertbeilt:
1.
Wenn es sich blos um die Wiederaufrichtung oder Ersehung versunkener, umgefal-
lener oder zertrümmerter Grenzsteine handelt, über deren Standpunkt kein Zweisel ob-
waltek, und beide Hoheitsbehörden einverstanden sind, so tritt eine kommissarische Ver-
handlung hierüber nicht ein, vielmehr ist die Hersiellung der Grenzsieine von den beider-
seltigen Ortsvorständen, diesseits dem Ortsbürgermeisier oder in dessen Verhinderung dem
Stellvertreter desselben, oder, falls die Landesgrenze an Staakswaldungen oder landes-
herrlichen Jagdrevieren sich hinzieht, von den betrefsenden Nevier-Forstbeamten zu bewir-
ken, und bedarf es dann keiner weiteren gemeinsamen Veurkundung über die erfolgle
Herstellung.
Nur haben die betreffenden diesseitigen Gemeindevorstände oder Forstbeamten über
die bewirkte Wiederherstellung der Steine eine kurze Anzeige an den Kreis= (Land.)
Rath zu erstatten.
2.
In deujenigen Faͤllen dagegen, in denen Grenzsteine gänzlich verschwunden oder
derzestalt aus ihrer Stelle gekommen sind, daß ihr vertragsmäßiger Stardpunti zwar
Audgegeben am 2. Mãrz 1853.